· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Werbung zur Intraoralscanner-Technik ‒ und täglich grüßt das zahnärztliche Werberecht
von RAin Bita Foroghi, LL.M. oec., lennmed.de Rechtsanwälte, Bonn | Berlin | Baden-Baden, lennmed.de
| Werbemaßnahmen für die Zahnarztpraxis sollten stets vorab einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden, wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Aurich vom 26.01.2022 zeigt (Az. 2 O 895/19). Hier zeigte sich, dass insbesondere die Beschreibung von Behandlungsverfahren der Wahrheit entsprechen muss und die mit dem Verfahren zu erreichenden Erfolge nicht übertrieben werden dürfen. |
Worum ging es?
Ein niedergelassener Zahnarzt bediente sich zur Bewerbung seiner Zahnarztpraxis eines Werbeflyers, in dem er einerseits einen Zahnarzt erwähnte, ohne darauf hinzuweisen, dass dieser nur angestellt sei, und andererseits für die Anwendung von Intraoralscannern unter Hervorhebung von Annehmlichkeiten für Patienten („Lästige Abdrücke gehören der Vergangenheit an!“) warb, ohne auf die Einschränkungen der Technik hinzuweisen, derentwegen auch heute noch häufig Abdrücke gemacht werden. Wegen dieser Werbeaussagen wurde er von einem Zahnarztkollegen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zu Recht, wie das LG Aurich entschied. Dementsprechend untersagte es dem beklagten Zahnarzt die Werbung in Gänze.
Fehlender Hinweis auf Angestelltenverhältnis wettbewerbswidrig
Hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf das Angestelltenverhältnis des angestellten Zahnarztes bejahte das Gericht einen Verstoß gegen die Berufsordnung für Zahnärzte, wonach über die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten in öffentlichen Ankündigungen nur mit Hinweis auf das Anstellungsverhältnis informiert werden darf. Dieser Verstoß stelle sowohl eine unlautere als auch irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar. Patienten könnten den weiteren Zahnarzt als Mitinhaber der Praxis mit persönlicher Haftung interpretieren.
Übertriebene Aussagen zu Behandlungstechniken unzulässig
Auch die Werbung zur Intraoralscanner-Technik wurde als irreführend qualifiziert. Das Intraoralscanner-Verfahren sei schon nicht in dem Sinne neu, dass es eine aktuelle, bahnbrechende und somit völlig neue Behandlungswege eröffnende Technik wäre. Das Verfahren werde bereits seit längerer Zeit eingesetzt, ohne dass es zu einer Verdrängung früherer Techniken (sog. „Abdruck-Verfahren“) geführt habe. Darüber hinaus mache das Verfahren auch nicht in jedem Fall das Fertigen von Abdrücken überflüssig. Die Werbung des Beklagten suggeriere aber eine im Unterschied zu früheren Verhältnissen beschwerdefreie Prothesenvorbereitung. Damit würde die Erwartung besonders angenehmer Behandlungstechnik erzeugt, die durch die objektiven Behandlungsaussichten nicht gerechtfertigt sei. Dies sei als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts zu bewerten.