· Wettbewerbsrecht
Z-MVZ darf nicht „Dr. Z“ heißen, wenn dort kein promovierter Zahnarzt arbeitet
| Ein Zahnmedizinisches Versorgungszentrum (Z-MVZ), das einen Doktortitel im Namen trägt, muss auch von einem promovierten Zahnmediziner geleitet werden, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 11.02.2021 (Az. I ZR 126/19 ). |
Im entschiedenen Fall betreibt eine GmbH unter dem Namen „Dr. Z“ in mehreren Städten Z-MVZ. Träger ist die „Dr. Z Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH“ mit Sitz in Düsseldorf, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer ein niedergelassener und promovierter Zahnarzt ist. In einem dieser Zentren in Regensburg waren über Monate allerdings nur Zahnärzte tätig, die keinen Doktortitel trugen. Der Zahnärztliche Bezirksverband Oberpfalz nahm die Dr. Z GmbH auf Unterlassung in Anspruch, da der Name des Z-MVZ „Dr. Z“ irreführend und wettbewerbswidrig sei. Dem ist der BGH nun im Kern gefolgt und erkannte hier, dass gegen das Irreführungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 sowie §§ 3, 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verstoßen wurde, indem ein „Dr.“ im Namen des Zentrums geführt wird, ohne dass dort ein promovierter Zahnarzt als med. Leiter beschäftigt ist. Denn bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines Z-MVZ beziehe sich die Erwartung der Patienten nicht auf die maßgebliche (kaufmännische) Mitbestimmung durch einen promovierten Gesellschafter im Trägerunternehmen, sondern auf die (medizinische) Leitung des Versorgungszentrums vor Ort durch einen promovierten Zahnarzt. Auch könne nicht als bekannt vorausgesetzt werden, dass eine Trägergesellschaft mehrere Z-MVZ betreiben darf. Hier sei für die Patienten auch nicht ersichtlich, dass „Dr. Z“ eine Fantasiebezeichnung ist und nicht das Namenskürzel eines tatsächlichen Zahnarztes. Ein Doktortitel werde als Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen, die über den Hochschulabschluss hinausgeht. Im Gesundheitswesen komme dem Doktortitel zudem eine besondere Bedeutung zu.
PRAXISTIPP | Wenn die zahnärztliche Leitung vor Ort nicht über einen Doktortitel verfügt, sei laut BGH ein entsprechender „klarstellender Hinweis“ erforderlich. Hierzu genüge es nicht, wenn nur auf dem Praxisschild angegeben sei, dass die medizinische Leitung in den Händen einer nicht promovierten Zahnärztin liege. Dieser Hinweis müsse sich auch auf Klingelschild und Briefkasten wiederfinden. Als Namensteil für die Trägergesellschaft sei „Dr. Z“ aber dennoch zulässig, entschied der BGH. |