· Wettbewerbsrecht
Zahnärzte dürfen Werbeflyer mit Rabatten für Zahnbürsten in ihren Praxen auslegen
| Zahnarztpraxen dürfen in ihren Räumlichkeiten Werbeflyer, in denen Hersteller für ihre Produkte werben und im Falle des Kaufs Rabatte gewähren, grundsätzlich auslegen. So erachtete das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg die Auslage des Flyers eines Herstellers von elektrischen Zahnbürsten für zulässig, laut dem der Käufer auf den Preis der beworbenen Zahnbürste einen Rabatt erhält und zudem Kosten für eine professionelle Zahnreinigung bzw. Zahnaufhellung bis zu 50 Euro bzw. 100 Euro erstattet bekommt. (OLG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2020, Az. 3 W 17/20). |
Oral-B wollte Philips die Werbung mit dem Flyer verbieten
Oral-B wollte Philips, einem anderen Hersteller elektrischer Zahnbürsten, die Werbung mit dem Flyer in Zahnarztpraxen verbieten. Dies verstoße gegen zahnärztliche Berufspflichten und heilmittelwerberechtliche Verbote.
OLG: Flyer ist (noch) als sachangemessen anzusehen
Wie schon die Vorinstanz ‒ das Landgericht Hamburg ‒ sah dies auch das OLG Hamburg anders und wies die Beschwerde von Oral-B als unbegründet zurück. Die Werbung sei nicht berufsrechtswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1, 4 MBO-Z (Musterberufsordnung-Zahnärzte). Sie sei nicht in unzulässiger Weise anpreisend, sondern (noch) als sachangemessen anzusehen. Denn der jeweilige Zahnarzt werde nicht aufgefordert, die beworbenen Zahnbürsten ausdrücklich zu empfehlen und er könne die Behandlung des Gutscheinerwerbers ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ ablehnen.
Die Werbung für Zahnbürsten sei auch nicht „krankheitsbezogen“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Auch stelle der Rabatt bei Zahnaufhellung etc. keine unerlaubte Werbeabgabe im Sinne des § 7 Absatz 1 Nr. 2 lit. a) HWG dar, weil der Zahnarzt ja bei Durchführung der Zahnaufhellung nicht mehr Entgelt erhalte als üblicherweise.
PRAXISTIPP | Die Entscheidung belegt, dass ein Zahnarzt unter bestimmten Umständen mit Rabatten werben und gesundheitsbezogene Produkte (hier: elektrische Zahnbürsten) bewerben darf. Das erweitert seine Werbemöglichkeiten und Einnahmemöglichkeiten. Allerdings sollte der Zahnarzt im Zweifel vor Beginn einer Werbemaßnahme rechtlich überprüfen lassen, ob die geplante Werbung im Einzelfall auch zulässig ist, um so kostspielige Abmahnungen zu vermeiden. |
(mitgeteilt von RA, FA für MedR, Philip Christmann, Berlin, christmann-law.de)