· Fachbeitrag · (Zahn-)ärztliches Berufsrecht
Auftritt als „Zentrum für Zahnmedizin“ zulässig?
von RA Dr. Stefan Droste, Kanzlei am Ärztehaus, Münster,www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat der Verfassungsbeschwerde zweier Zahnärzte stattgegeben, denen durch Zivilgerichte untersagt wurde, die Bezeichnung „Zentrum für Zahnmedizin“ zu führen ( Beschluss vom 7. März 2012, Az: 1 BvR 1209/11 ) |
Der Fall
Eine Privatzahnklinik nahm eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) bestehend aus zwei Zahnärzten auf Unterlassung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Anspruch. Der ÜBAG wurde daraufhin untersagt, die Bezeichnung „Zentrum für Zahnmedizin“ im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu verwenden. Dieser Unterlassungsanspruch wurde von den Gerichten aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 21 Abs. 5 Musterberufsordnung der Zahnärzte (MBO-Z) in der umsetzenden Vorschrift der Landeszahnärztekammer hergeleitet. Danach ist es Berufsausübungsgemeinschaften nicht gestattet, die Bezeichnung Akademie, Institut, Poliklinik, Zentrum sowie Ärztehaus zu führen.
Die Entscheidung
Hierdurch sah das BVerfG im konkreten Fall die Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkt. Wettbewerbsbeschränkende Vorschriften in (zahn-)ärztlichen Berufsordnungen seien nur dann verfassungsgemäß, sofern sie nicht jede, sondern lediglich berufswidrige Werbung untersagen. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, müsse im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Die seitens der Zivilgerichte vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 21 Abs. 5 MBO-Z genüge nicht den sich aus der Berufsfreiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes ergebenden Anforderungen, so die Karlsruher Richter.
Die Zivilgerichte hätten nicht dargelegt, warum die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ irreführend oder unsachlich gewesen sein soll. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, welche Rolle für das Verständnis des Begriffs spiele, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Medizinischen Versorgungszentrums“ in § 95 SGB V definiert habe und derartige Einrichtungen bereits von zwei Ärzten unterschiedlicher Fachrichtung betrieben werden können.
PRAXISHINWEIS | Wiederholt hat das BVerfG die Grenzen des (zahn-)ärztlichen Werbeverbots auf den Prüfstand gestellt. Ausgehend vom Grundsatz, dass wegen der Berufsfreiheit Werbebeschränkungen im (zahn)ärztlichen Berufsrecht nur dann gerechtfertigt sein können, sofern sie irreführend oder unsachlich sind, sind an die inhaltliche Begründung von Maßnahmen zur Werbebeschränkung hohe Anforderungen zu stellen. |