· Fachbeitrag · Zahnärztliches Berufsrecht
Epilepsie-Erkrankung kann den sofortigen Widerruf der Approbation rechtfertigen
von RA, FA für MedR Stephan Gierthmühlen, CausaConcilio Rechtsanwälte, Notare, Kiel, www.causaconcilio.de
| Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) kann die zahnärztliche Approbation widerrufen werden, wenn die gesundheitliche Eignung zur Ausführung des zahnärztlichen Berufs nachträglich weggefallen ist. Eine solche Entscheidung kann für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung die privaten Interessen des betroffenen Zahnarztes überwiegt. Dies sah das Verwaltungsgericht (VG) Köln bei einem an Epilepsie erkrankten Zahnarzt als gegeben an ( Beschluss vom 14.7.2015, Az. 7 L 1343/15, Abruf-Nr. 145734 ). |
Der Fall
Der Zahnarzt litt an einer Epilepsie, die weitgehend unbehandelt geblieben war. Das Krampfgeschehen war therapeutisch nur wenig beinflussbar. Obwohl mehrere behandelnde Ärzte ihn für berufsunfähig hielten, fehlte ihm selbst jegliche Einsicht.
Die Entscheidung
Das VG lehnte seinen gegen den sofort vollziehbaren Approbationswiderruf gerichteten Eilantrag ab. Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass bei der gegebenen Sachlage der Schutz der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung das Interesse des Antragstellers, seine zahnärztliche Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache weiter ausüben zu dürfen, überwiegt.
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