· Fachbeitrag · Zahnarztbewertung
Nicht jede Bewertung ist unangreifbar: (Zahn-)Ärzteportal Jameda verliert Prozess
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Anna Brix,Rechtsanwälte Ulsenheimer und Friederich, München, www.uls-frie.de
| Arzt- und Zahnarztbewertungsportale im Internet werden immer beliebter. Zumeist gibt es von den Patienten viel Lob für ihren Zahnarzt. Die Zahl der extrem kritischen Bewerter, die sich mit Worten wie „Den kann man keinem weiterempfehlen“ oder „Kein guter Zahnarzt“ äußern, steigt aber leider stetig an. Zu Recht fragt sich der betroffene Zahnarzt dann, ob und wie er sich gegen die ungerechtfertigten Worte zur Wehr setzen kann. |
Zulässigkeit der (Zahn-)Arztbewertung
Patienten dürfen Ärzte auf Portalen im Internet bewerten - das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und den Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten bzw. seines gesamten Profils aus einem Bewertungsportal für Ärzte abgelehnt. Das Recht auf Kommunikationsfreiheit hat also Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Zahnarztes und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Grenzen der (Zahn-)Arztbewertung
Unzulässig ist hingegen eine Bewertung mit falschen Tatsachenbehauptungen und sogenannter Schmähkritik sowie erfundene Bewertungen durch Konkurrenten. In solchen Fällen kann der betroffene (Zahn-)Arzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Portals geltend machen und die unzulässige Bewertung löschen lassen. Voraussetzung: Der Portalbetreiber kennt die Rechtswidrigkeit der Bewertung.
Umfang des Unterlassungsanspruchs
Weist der (Zahn-)Arzt nach, dass die Bewertung den Behandlungsablauf falsch oder verzerrt wiedergibt, muss diese Darstellung insgesamt - also auch die Benotung - gelöscht werden. Bisher hat Jameda zwar die nachweislich falsche Tatsachenbehauptung, nicht aber die darauf beruhende Bewertung mit den Schulnoten 5 oder 6 entfernt. Die Firma beruft sich hierbei auf die Meinungsfreiheit des Patienten.
Dieses Vorgehen hat das OLG München gekippt und Jameda verurteilt, die auf der falschen Tatsachenbehauptung beruhende schlechte Note ebenfalls zu entfernen (Urteil vom 17. Oktober 2014, Az. 18 W 1933/14, Abruf-Nr. 143307).
FAZIT | Jameda muss jedem Hinweis eines (Zahn-)Arztes nachgehen und Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung in einer Bewertung prüfen. Stellt sich heraus, dass der Inhalt unrichtig oder unvollständig ist, hat Jameda den Eintrag umgehend und vollständig zu löschen. Der (Zahn-)Arzt sollte bei einer schlechten Bewertung zunächst überlegen, ob es um eine reine Meinungsäußerung oder eine unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. Schmähkritik geht. In den beiden letzten Fällen kann er die Entfernung des Beitrags verlangen. |