· Fachbeitrag · Zahnarztrecht
Wann darf der Zahnarzt Behandlungen ablehnen?
von ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de
| Im Zusammenhang mit dem Nachbesserungsrecht des Zahnarztes wird oft die Frage behandelt, unter welchen Umständen es dem Patienten nicht mehr zumutbar ist, durch denselben Zahnarzt weiterbehandelt zu werden (siehe auch ZP 02/2018, Seite 12 f.). Die Frage stellt sich aber auch umgekehrt: Darf ein Zahnarzt eine Behandlung verweigern? Hat der Patient Anrecht auf Therapien, die er verlangt? Muss der Zahnarzt jeden Patienten behandeln? Wo sind die Grenzen und was muss dokumentiert werden? |
Vertragszahnärztliche Pflichten bei der Patientenbehandlung
Mit der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung ist der Zahnarzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang des Versorgungsauftrags berechtigt und verpflichtet. Er muss seine Behandlung als Sachleistung erbringen. Ausnahmen hiervon bilden u. a. die Fälle des Nichtvorlegens der Versicherungskarte (§ 8 Abs. 2 BMV-Z und § 9 Nr. 3 EKVZ) sowie die Fälle freiwillig gesetzlich Versicherter, die die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählen.
Pauschale Gründe wie eine bestimmte Kassenzugehörigkeit oder Nationalität rechtfertigen es nicht, eine Behandlung abzulehnen. Das gilt auch für Hinweise auf ein ausgelastetes Budget oder drohende Honorarkürzungen wegen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sowie Leistungen, die nicht kostendeckend erbracht werden können (Bundessozialgericht, 14.03.2001, Az. B 6 KA 36/00 R).
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