· Fachbeitrag · Zivilrecht/Arzthaftungsrecht
Einmal erteilte Patienteneinwilligung kann auch noch drei Monate später wirksam sein
von RAin, FAin für MedR, Wirtschaftsmediatorin Rita Schulz-Hillenbrand, Würzburg, www.schulz-hillenbrand.de
| Eine einmal von der Patientin erteilte Einwilligung in eine Zahnextraktion muss vom behandelnden Zahnarzt anlässlich eines späteren Termins nicht erneut auf ihr Vorliegen überprüft werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 27. Februar 2014 (Az. 5 U 101/13, Abruf-Nr. 141284 ). |
Der Fall
Die Patientin war bei dem beklagten Kieferchirurgen mit einer Überweisung ihrer Hauszahnärztin zur Zahnextraktion zweier Molaren erschienen. Sie stand der Extraktion kritisch gegenüber. Der Kieferchirurg klärte sie zwar auch über die Möglichkeit einer Wurzelspitzenresektion auf, empfahl ihr aber dennoch die Zahnextraktion. Im selben Gespräch erklärte die Patientin ihre Einwilligung in die Extraktion und vereinbarte einen Operationstermin.
Anschließend überlegte es sich die Patientin allerdings anders und legte im Termin drei Monate später einen Überweisungsschein ihrer Hauszahnärztin zur Wurzelspitzenresektion vor. Dass sie von der geplanten Zahnextraktion Abstand nehmen wollte, teilte sie weder dem Kieferchirurgen noch den Zahnarzthelferinnen mit. In der Folge zog der Kieferchirurg die zuvor besprochenen Molaren. Die Patientin verlangte von ihm 6.000 Euro Schmerzensgeld mit der Begründung, er habe die Zähne ohne wirksame Einwilligung gezogen, weil er nur eine Wurzelspitzenresektion hätte durchführen sollen.
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