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  • Vorsicht, Falle: Niedriger Lohn und teures Fahrzeug

    | Der Inhaber einer Handelsvertretung hatte seine Ehefrau als geringfügig Beschäftigte 12 Stunden pro Woche für 100 Euro pro Monat und der Möglichkeit, einen PKW ohne Einschränkung und Selbstbeteiligung zu nutzen, angestellt. Unter Berücksichtigung des nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteils für die Nutzung des Pkw bezog sie für ihre Tätigkeit ein Gesamtbruttogehalt in Höhe von 587 Euro. |

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis

     

    Das Finanzamt lehnte jedoch die steuerliche Anerkennung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ab. Auch das Finanzgericht wies anschließend die Klage mit der Begründung ab, die Art und Weise der Vergütung der Arbeitsleistung der Ehefrau halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die geringe Höhe der Vergütung stehe im Gegensatz zur uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen PKW.

     

    Und auch der Bundesfinanzhof (BFH 21. Januar 2014, Az. X B 181/13) lehnte die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage ab. Begründung: Die Rechtsprechung des BFH erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen zwar grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Allerdings muss auch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - zum Beispiel als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses kann daher grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn die konkreten Konditionen der PKW-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind. Das aber war hier eindeutig nicht der Fall.

    Quelle: ID 42763546