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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Kassenführung in der Zahnarztpraxis - schärfere Anforderungen seit 01.01.2017

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Die Kassenführung in der Zahnarztpraxis war insbesondere zu Zeiten der Praxisgebühr für die Finanzämter prüfungsrelevant. Doch auch heute zählen Arzt- und Zahnarztpraxen aufgrund von Zusatzleistungen bei der Finanzverwaltung teils zu den „bargeldintensiven“ Betrieben. Nachdem der Gesetzgeber zum 01.01.2017 die Abgabenordnung zu den Aufzeichnungspflichten verschärft hat, sollten Sie sich deshalb für die Kassenführung einen Mindeststandard in der Praxis einrichten, um im Prüfungsfall auf der sicheren Seite zu sein. Erfahren Sie hier, was Sie ggf. verbessern können. |

    Höhere Anforderungen an Aufzeichnungspflichten

    Im Bargeschäft gibt es besonders großes Potenzial zur Steuerhinterziehung. Deshalb war zuletzt in den Medien häufiger zu vernehmen, dass gegen Kassenbetrug zukünftig streng vorgegangen wird. Machten Anfang 2016 die von der Finanzverwaltung gestellten strengen Anforderungen an eine ordnungsmäßige Buchführung (GoBD) von sich reden (siehe ZP 12/2015, Seite 5 ff.), gab es zum 01.01.2017 nun das sogenannte Kassengesetz. Darin hat der Gesetzgeber im Windschatten von Verschärfungen für Registrierkassen in der Abgabenordnung (AO) auch die Aufzeichnungspflichten für alle Steuerpflichtigen erweitert. § 146 Abs. 1 AO fordert neuerdings:

     

    •  § 146 Abs. 1 AO

    „Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.“