· Fachbeitrag · Altersversorgung
Neue Befreiungspraxis der Rentenversicherung für angestellte Zahnärzte
von Bernhard Fuchs, Steuerberater, Kanzlei Fuchs & Martin, Würzburg/Volkach, www.fuchsundmartin.de
| Angestellte Zahnärzte können sich als Pflichtmitglied eines Versorgungswerks von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren hatte das Bundessozialgericht (BSG) mit zwei Urteilen vom 31. Oktober 2012 geschaffen (Az. B 12 R 3/11 und B 12 R 5/10, Abruf-Nr. 132218 und 132217 ). Diese Änderungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) jetzt in ihre Verwaltungspraxis umgesetzt |
Bisherige Verwaltungspraxis
Bisher vertrat die DRV die Auffassung, dass für einige klassische berufsspezifische Tätigkeiten die einmal erteilte Befreiung gemäß § 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behält. Voraussetzung: Der neue Arbeitgeber erfüllt bestimmte Kriterien, und der Zahnarzt übt eine Tätigkeit aus, die derjenigen beim alten Arbeitgeber entspricht. Angestellte Zahnärzte zum Beispiel mussten somit bei einem Praxiswechsel keinen neuen Befreiungsantrag stellen.
Neue Verwaltungspraxis
Nach den neuen BSG-Urteilen geht die DRV davon aus, dass jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes eines Versorgungswerks nur für eine ganz konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber gilt. Wird diese Beschäftigung aufgegeben, endet auch die Befreiung. Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung ist somit immer ein neuer Befreiungsantrag zu stellen. Als neu aufgenommene Beschäftigung gilt
- jeder Arbeitgeberwechsel sowie
- eine wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld beim bisherigen Arbeitgeber.
Vorgehensweise
Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung von Anfang an setzt einen Antrag bei der DRV innerhalb von 3 Monaten ab Aufnahme einer neuen Beschäftigung voraus. Wird der Antrag später gestellt, so ist die Befreiung - unabhängig davon, ob die Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben - erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam.
PRAXISHINWEIS | Solange der angestellte Zahnarzt seinem neuen Praxischef keinen aktuellen Befreiungsbescheid oder einen fristgerechten Befreiungsantrag vorlegt, ist der Praxisinhaber verpflichtet, seinen Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin abzuführen. |
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Im Antrag ist die Tätigkeit genau zu bezeichnen und der Arbeitgeber konkret zu benennen. Zumindest auszugsweise sollte eine Kopie des Arbeitsvertrages beigefügt werden. Der Antrag kann auch schon vor Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden.
Der Arbeitgeber hat den beschäftigungsbezogenen Befreiungsbescheid bei den Entgeltunterlagen aufzubewahren und auf Verlangen den Prüfern der DRV vorzulegen.
Übergangsregelung beachten!
Aufgrund der neuen Rechtsprechung ist ab November 2012 bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder bei Wechsel des Tätigkeitsgebiets ein erneuter Antrag auf Befreiung zu stellen. Für angestellte Zahnärzte, die eine zahnärztliche Tätigkeit vor dem 31. Oktober 2012 aufgenommen haben, verbleibt es bei der bisherigen Befreiung. Demzufolge muss ein erneuter Antrag auf Befreiung erst bei einem Wechsel der Beschäftigung oder bei der Änderung des Tätigkeitsfelds gestellt werden.
Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. der Änderung des Tätigkeitsfeldes nach dem 31. Oktober 2012 reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die Antragstellung bis zum 31. Dezember 2013 nachweisen kann.
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Fazit
Angestellte Zahnärzte, die nach dem 31. Oktober 2012 die Praxis gewechselt haben, sollten umgehend einen neuen Befreiungsantrag bei der DRV stellen, sofern sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen möchten. Dasselbe gilt für angestellte Zahnärzte, deren Tätigkeitsfeld sich beim bisherigen Arbeitgeber geändert hat.