· Arbeitgeberleistungen
Steuerfreie Kindergartenzuschüsse des Arbeitgebers ‒ das sind die aktuellen Spielregeln
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Kindergartenzuschüsse sind beliebte Arbeitgeberleistungen, die oft zur Nettolohnoptimierung genutzt werden. Denn nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei. Zudem sind sie auch beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung). Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, die nachfolgend erläutert werden. |
Kindergärten und vergleichbare Einrichtungen
Begünstigt ist die Unterbringung in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen wie Schulkindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Keine Rolle spielt es, ob die Betreuung in einem betrieblichen oder in einem außerbetrieblichen Kindergarten erfolgt. Die Einrichtung muss gleichzeitig für die Unterbringung und Betreuung des Kindes geeignet sein. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 33 EStG erfasst werden deshalb
- Leistungen für die Betreuung im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen oder Familienangehörige,
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