· Betriebsausgaben
Kleine Aufmerksamkeiten ‒ wie weise ich sie dem Finanzamt am einfachsten nach?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Im Beitrag „Mitarbeiter bewirten und die Kosten von der Steuer absetzen“ ( ZP 12/2020 Seite 3 ) haben wir beschrieben, dass kleinere Aufmerksamkeiten (z. B. Kaffee, Tee, Gebäck usw.) in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Ein Leser fragte nun, wie dies gegenüber dem Finanzamt möglichst unbürokratisch und einfach vonstattengehen könne? Ließe sich beispielsweise pauschal für einen Monat oder ein Jahr eine Summe angeben, die dann im Kassenbuch dargestellt wird? Oder muss für jede Packung Kekse, Kaffee etc. ein Kaufbeleg vorgelegt werden? |
Pauschaler Ansatz ist unzulässig, Nachweise müssen erbracht werden
Zunächst die schlechte Nachricht: Ein pauschaler Ansatz für Aufmerksamkeiten ist nicht zulässig. Das Einkommensteuerrecht sieht zwar für einige Berufsgruppen die Möglichkeit eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs für sämtliche Ausgaben vor, Zahnärzte fallen jedoch nicht hierunter. Sollen Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, muss also für jede ‒ auch kleine ‒ Aufmerksamkeit zugunsten von Mitarbeitern gegenüber dem Finanzamt ein Nachweis erbracht werden (z. B. durch einen Kassenbon). Es ist daher ebenfalls nicht zulässig, auf Basis von Einzelaufzeichnungen mehrerer Monate oder eines Jahres einen repräsentativen Durchschnittswert zu bilden und diesen für zukünftige Monate bzw. Jahre ohne weitere Nachweise anzusetzen.
Machen Sie es sich so einfach wie möglich!
In der Praxis haben sich folgende vereinfachende Praktiken bei dem Nachweis von Aufmerksamkeiten bewährt, um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten:
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