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  • · Fachbeitrag · Bewirtungen

    So sichern Sie die steuerliche Abzugsfähigkeit Ihrer Bewirtungskosten

    von Bernhard Fuchs, Steuerberater, Kanzlei Fuchs & Martin,Würzburg/Volkach, www.fuchsundmartin.de

    | Immer wieder müssen Zahnärzte bei Betriebsprüfungen erleben, dass der Prüfer den Abzug von Bewirtungskosten verwirft, weil formelle Voraussetzungen nicht eingehalten wurden. Dabei bedarf es gar nicht vieler Punkte, die zu beachten sind, damit dies nicht passiert. Es folgen einige Ratschläge, wie Sie sicherstellen, dass Ihre Bewirtungskosten anerkannt werden. |

    Voraussetzungen für abzugsfähige Bewirtungskosten

    Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass können zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Nachweispflichten erfüllt sind. Die Aufwendungen für Bewirtungen müssen angemessen sein. Es gibt zwar keine absolute Höchstgrenze, jedoch sollte der Aufwand nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum geschäftlichen Anlass der Bewirtung stehen.

     

    Eine Bewirtung ist nur gegeben wenn „Geschäftsfreunde“ zum Essen oder zu einem Umtrunk eingeladen werden. Eigene Arbeitnehmer zählen nicht dazu. Mithin sind Bewirtungen anlässlich betriebsinterner Veranstaltungen wie der Weihnachtsfeier oder dem Betriebsausflug im Rahmen anderer steuerlicher Vorschriften abzugsfähig. Aufmerksamkeiten ‒ z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen mit Geschäftsfreunden ‒ wie Kaffee, Gebäck oder Fingerfood sind voll abzugsfähig, ohne dass es hierzu eines Bewirtungsbelegs bedarf. Kosten für Besuche von Varieté oder Faschingsveranstaltungen, bei der das Essen und Trinken nur Nebensache ist, sind hingegen nicht abzugsfähig.