· Coronakrise
BMF-Erlass ermöglicht wegen der Coronakrise eine steuerfreie Bonuszahlung von bis zu 1.500 Euro an Arbeitnehmer
| Arbeitgeber können ihren wegen der Coronakrise besonders geforderten Angestellten im Jahr 2020 einen Bonus von bis zu 1.500 Euro als Sonderzahlung oder Sachleistung zahlen ‒ und zwar steuer- und beitragsfrei. Arbeitgeberseitig gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung (Bundesministerium der Finanzen [BMF], Erlass vom 09.04.2020, iww.de/s3657 ). |
Folgende Voraussetzungen müssen für den Erhalt des Bonus erfüllt sein:
- Die Zahlung erfolgt in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020.
- Der Bonus wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuführen.
Zahnärzten eröffnet sich damit die Möglichkeit, ihr Personal in dieser schwierigen Zeit finanziell zu unterstützen, denn nicht alle Praxen sind von Kurzarbeit betroffen. Auch nach Aufhebung der Kontaktsperre, wenn die Menschen wieder vermehrt zum Zahnarzt gehen, wird es für Praxen und Mitarbeiter eine erhöhte Anforderung, eine gute zahnärztliche Versorgung zu gewährleisten.
Die Regelung zur steuerfreien Unterstützung ist nicht neu. Bereits vor dem neuen Erlass regelte die Lohnsteuerrichtlinie zu § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz, dass unter bestimmten engen Voraussetzungen steuerfreie Unterstützungen von bis zu 600 Euro an Arbeitnehmer gezahlt werden können, z. B. in Krankheits- oder Unglücksfällen. Durch das neue BMF-Schreiben wird nun unterstellt, dass diese Voraussetzungen durch die Coronakrise vorliegen.
(mitgeteilt von Steuerberater Marcel Nehlsen, Köln, laufmich.de)