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  • · Fachbeitrag · Eigenlabor

    Der Zahnarzt und das Praxislabor

    von RA Dr. Jens-Peter Damas, FAfStR, Freiburg

    | Die Einrichtung eines Eigenlabors bei Zahnärzten erfordert sorgfältige Beratung im Vorfeld, denn die steuerlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex. Dieser Beitrag geht auf die berufsrechtlichen und umsatzsteuerlichen Voraussetzungen ein. |

    1. Grundlagen

    1.1 Begriff und Definition: Dentallabor/Praxislabor

    Begibt sich ein Patient in zahnärztliche Behandlung, kommt zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt ein Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB zustande. Die vom Zahnarzt geschuldete medizinische Behandlung umfasst in der Regel auch die Beschaffung der hierfür erforderlichen Materialien und zahntechnischen Leistungen durch den Zahnarzt. Der Zahnarzt hat die Wahl, die zahntechnischen Leistungen selbst im Praxislabor bzw. einer Laborgemeinschaft zu erstellen oder über ein Dentallabor zu beziehen. Die Gewährleistungsfrist für zahntechnische Leistungen liegt bei zwei Jahren (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 136a Abs. 4 SGB V).

     

    Unter einem Dentallabor wird begrifflich das gewerblich betriebene Zahntechniklabor gefasst. Wer das Handwerk der Zahntechnik selbstständig ausübt, bedarf nach § 1 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anl. A Nr. 37 zur HwO der Eintragung in der Handwerksrolle. Die Eintragung erfolgt nur, wenn der Leiter des entsprechenden Handwerksbetriebs die Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat oder wenn ihm eine Ausnahmebewilligung nach Maßgabe der HwO erteilt worden ist. Besitzt der Betriebsinhaber nicht in eigener Person die erforderliche handwerksrechtliche Qualifikation, muss er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter einstellen. Das Dentallabor ist Handwerksbetrieb und als solcher Mitglied der örtlich zuständigen Handwerkskammer.