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  • · Einkommensteuer

    Arbeiten nach der Praxisveräußerung

    Bild: ©Vectorfair.com - adobe.stock.com

    von StB Marcel Nehlsen, Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB, Köln, laufmich.de

    | Wenn eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt die eigene Praxis veräußert, dann kann sie oder er in der Regel eine einmalige Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, den sogenannten „halben“ Steuersatz. Wer dennoch weiterarbeiten möchte, muss darauf achten, welcher Art Tätigkeit und in welchem Umfang er dieser nachgeht, damit er nicht riskiert, dass das Finanzamt die Steuerbegünstigung rückwirkend versagt. Denn ein nachträgliches Zurückzahlen der Begünstigungen kann schnell sehr teuer werden. |

    Der „halbe“ Steuersatz

    Der sogenannte „halbe“ Steuersatz reduziert die Steuerbelastung auf 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ohne Begünstigung ergäbe. Der begünstigte Steuersatz beträgt aber mindestens 14 Prozent. Den „halben“ Steuersatz gibt es bis zu einem Veräußerungsgewinn von 5 Mio. Euro. Ein darüber hinausgehender Veräußerungsgewinn wird nicht mehr begünstigt besteuert.

     

    • Beispiel: Veräußerungsgewinn von 500.000 Euro

    Der Veräußerungsgewinn beträgt 500.000 Euro. Aufgrund der sonstigen laufenden Einkünfte beträgt der durchschnittliche Steuersatz 42 Prozent und würde zu einer Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn in Höhe von 42 Prozent auf 500.000 Euro = 210.000 Euro führen. Die Steuerbegünstigung reduziert nun den anzuwendenden Steuersatz auf 56 Prozent von 42 Prozent, also 23,5 Prozent. Damit ergibt sich eine Steuerbelastung von 117.500 Euro (= 23,5 Prozent von 500.000). Der „halbe“ Steuersatz führt somit zu einer Steuerersparnis von 92.500 Euro (= 210.000 minus 117.500 Euro).