· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Betriebsveranstaltungen: Grenzwerte kennen und anwenden!
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Arbeitgeber feiern gerne gemeinsam mit ihren Arbeitnehmern, sei es ein Sommerfest oder die alljährliche Weihnachtsfeier. Damit sich hieraus keine Steuer- und Beitragspflicht ergibt, sind jedoch wichtige Grenzwerte zu beachten. Welche das sind, wie sie sich ermitteln und welche Aufwendungen in die Berechnung einbezogen werden, beleuchtet ZP anhand der neuesten Rechtsprechung des BFH mit Musterbeispielen. |
Betriebsveranstaltung ist Arbeitslohn, es sei denn ...
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teil (z. B. einer Weihnachtsfeier), so gehört der daraus resultierende Vorteil zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz [EStG]). Übersteigt die Zuwendung beim Arbeitnehmer jedoch nicht den Betrag von 110 Euro, liegt kein Arbeitslohn vor. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Diese Aufwendungen sind zu berücksichtigen
Um die Höhe des Arbeitslohns zu bestimmen und zugleich zu prüfen, ob der Freibetrag von 110 Euro eingehalten wurde, sind zunächst die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung zu ermitteln. Einzubeziehen sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig