· Einkommensteuer
Kindergeld: Weiterbildung zum Facharzt ist kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung
| Bei einer im Anschluss an ein Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung). Die Erstausbildung des Kindes endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2021, Az. 9 K 114/21, Revision beim Bundesfinanzhof unter Az. III R 40/21). |
Streitig war, ob die klagende Mutter für ihre approbierte Tochter weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld hatte, obwohl die Tochter seit Januar 2021 in Vollzeit als in Weiterbildung befindliche Ärztin tätig war. Das FG verneinte dies: Das Berufsziel des Kindes sei nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung trete hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stelle insofern keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache sei. Bei der Weiterbildung zum Facharzt handele es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme. Somit ist das Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten, womit kein Grund mehr für die Gewährung von Kindergeld bestehe.