05.08.2021 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Sind Corona-Soforthilfen steuerbegünstigte Entschädigungen?
| Unternehmer, die Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, müssen diese versteuern (lesen Sie dazu auch ZP 04/2020, Seite 2). Zwar unterliegen die Beträge nicht der Umsatz steuer, sie erhöhen aber die steuerpflichtigen Betriebseinnahmen, sind einkommen- und ggf. gewerbesteuerpflichtig und sind daher in der Steuererklärung anzugeben (Zeile 15 der Anlage EÜR und Anlage Coronahilfen). Die Frage ist, ob die Corona-Soforthilfen dem vollen Steuersatz unterliegen oder ob ein ermäßigter Steuersatz in Betracht kommt. |
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