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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Zusammenveranlagung von Ehepaaren trotz langer räumlicher Trennung möglich

    | Auch Ehegatten, die jahrelang getrennt leben, können das Recht behalten, zusammen veranlagt zu werden. Das gilt nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Münster vor allem dann, wenn sie ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben („living apart together“). |

     

    Im konkreten Fall war die Ehefrau zehn Jahre nach der Hochzeit mit dem gemeinsamen Sohn aus dem Einfamilienhaus ausgezogen. Wieder zehn Jahre danach wollte das Finanzamt die Zusammenveranlagung nicht mehr gewähren. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG lägen nicht mehr vor.

     

    Das Ehepaar klagte mit Erfolg. Folgende Argumente überzeugten das FG, dass das Paar lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebte (FG Münster, Urteil vom 22.02.2017, Az. 7 K 2441/15 E, Abruf-Nr. 192494):

     

    • Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Frau war der schwierigen familiären Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Mannes geschuldet gewesen.
    • Auch nach der Trennung hatte man sich weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und fast alles gemeinsam unternommen.
    • Die Kosten dafür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hatten beide stets gemeinsam getragen.
    • Andere Partner hatte es niemals gegeben.
    • Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.
    • Dass das Ehepaar getrennt wirtschaftete und getrennte Konten führte, war für das FG irrelevant. Denn das sei heutzutage auch bei Ehepaaren üblich, die zusammenleben.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 3 | ID 44634426