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  • 29.04.2025 · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Zahnarzt bleibt Zahnarzt – auch wenn er überwiegend administrativ tätig ist

    | Ein zahnärztlicher Mitunternehmer (im vorliegenden Fall ein nicht zahnärztlich tätiger Zahnarzt) bleibt einkommensteuerrechtlich Freiberufler, auch wenn seine Hauptaufgaben im organisatorischen und administrativen Bereich liegen. Für eine Umqualifizierung der Einkünfte auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteht kein Grund (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 04.02.2025, Az. VIII R 4/22). |