· Fachbeitrag · Familienförderung
Patchworkfamilie: Beim Kindergeld auf den richtigen Antragsteller achten
| Leben Eltern eines gemeinsamen Kindes in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch zwei ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, kommt es für die Höhe des Kindergelds darauf an, wer den Antrag stellt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 25.4.2018, Az. III R 24/17, Abruf-Nr. 202408 ). |
Im vorliegenden Fall hatte der Mann für das gemeinsame Kind Kindergeld beantragt. Dabei begehrte er ein erhöhtes Kindergeld, weil dieses Kind das „dritte“ Kind darstelle. Doch diesen Zählkindervorteil lehnten die Familienkasse und schließlich auch der BFH ab:
- Denn bei den älteren Kindern handele es sich aus der Sicht des Mannes weder um leibliche noch um Adoptiv- oder Pflegekinder.
- Erforderlich sei eine gesteigerte Verbundenheit zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind. Und daran fehle es bei einer jederzeit lösbaren Lebensgemeinschaft zwischen unverheirateten Lebensgefährten.
PRAXISTIPP | Der Zählkindervorteil hätte erreicht werden können, wenn die Frau den Kindergeldantrag für das gemeinsame Kind gestellt hätte. Für das dritte ‒ das jüngste ‒ Kind hätte es dann mehr Kindergeld gegeben, weil die beiden älteren Kinder leibliche Kinder der Antragstellerin waren. |