· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Geringfügigkeitsgrenze der Gewerbesteuer: BFH schafft mehr Rechtssicherheit für Prophylaxeshop
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Das Thema Gewerbesteuer für Freiberufler hat beim Bundesfinanzhof (BFH) Hochkonjunktur. Nachdem der ZWD im Januar (Seiten 2 ff.) und im Februar (Seiten 21 f.) schon einige Praxisfälle aufgegriffen hat, legt der BFH jetzt noch einmal nach. In drei aktuellen Urteilen konkretisiert er die „gewerbesteuerliche Infektion“ (Urteile vom 27. August 2014, Az. VIII R 6/12, Abruf-Nr. 174787 , VIII R 41/11, Abruf-Nr. 174786 , und VIII R 16/11, Abruf-Nr. 174785 ). Der Prophylaxeshop gerät damit hinsichtlich der Gefahr, Gewerbesteuern auszulösen, ein wenig aus der Schusslinie. |
Wann wird der Prophylaxeshop gewerbesteuerlich „infiziert“?
Bei Gemeinschaftspraxen liegt das grundsätzliche Problem - mit Blick auf die Gewerbesteuer - in § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Dort ist geregelt, dass eine Gemeinschaft ertragssteuerlich vollständig als Gewerbe behandelt wird, sobald sie teilweise gewerblich tätig ist. Der gewerbliche Umsatz „infiziert“ also den freiberuflichen Teil.
Das klassische Beispiel ist bei Zahnärzten der Prophylaxeshop als Handelsgewerbe neben der zahnärztlichen Tätigkeit. Wird er nicht aus der Gemeinschaftspraxis ausgelagert, ist die gewerbesteuerliche Infektion zu prüfen (vgl. ZWD-Ausgaben 08/2009, Seite 15 und 09/2009, Seite 18).
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