· Handwerkerleistungen
Biber lässt es krachen: Kosten für die Beseitigung der Schäden können steuerlich geltend gemacht werden!
| Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die ein Biber auf dem Wohngrundstück verursacht hat, sind als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig, nicht aber als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden ( Urteil vom 01.10.2020, Az. VI R 42/18 ). |
In konkreten Fall hatte ein Biber auf einem Grundstück erhebliche Schäden angerichtet. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Eigentümer eine „Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden von insgesamt rd. 4.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend ‒ dies lehnte der BFH in seinem Urteil ab. Er gestattete aber, die Lohnkosten als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend zu machen. Außergewöhnliche Belastungen lägen deshalb nicht vor, weil Wildtierschäden keineswegs unüblich und außerdem nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 33 EStG (z. B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar seien. Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, für eine Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG für einen Ausgleich von Wildtierschäden Sorge zu tragen.
Tipp | Wer sich jenseits von steuerlichen Fragen für Wildtiere im Allgemeinen und Biber im Besonderen einsetzen möchte, kann dies beim NABU tun. Beim Projekt „Für eine lebendige Havel“ setzt sich der NABU dafür ein, dass die Untere Havel wieder zum Artenparadies werden kann. Nähere Informationen gibt es hier.