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  • · Hochwasserschäden

    Nach der Flut im Ahrtal: Wie sind Aufräumkosten und Entschädigungen steuerlich zu behandeln?

    Bild: Flooded Oxford / Tejvan Pettinger / CC CC BY 2.0

    von Steuerberater, vereidigter Buchprüfer Prof. Dr. Johannes G. Bischoff und Steuerberaterin, Dipl.-Finanzwirtin Julia Kekule, Köln, bischoffundpartner.de

    | Zahnarztpraxen, die im Sommer 2021 vom Hochwasser im Ahrtal betroffen waren, haben bis heute mit existenziellen Problemen zu kämpfen. Für viele Betroffene stellen sich Fragen, ob und wie sich Kosten für die Beseitigung von Schäden, den Neubau von Gebäuden und die Anschaffung neuer Geräte steuerlich auswirken und wie Entschädigungsleistungen zu handhaben sind. |

    Aufwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden

    Grundsätzlich können die Kosten der Beseitigung von Hochwasserschäden und des Instandsetzens der Praxis, wie z. B. die Entsorgung zerstörter Einrichtung oder das Verlegen neuer Böden und Verputzen von Wänden, sofort als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. Auch die Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Grund und Boden, wie z. B. die Erneuerung einer Hofpflasterung, fallen darunter.

     

    Auch wenn Praxisgebäude wieder teilweise aufgebaut werden müssen, weil z. B. ein Anbau eingestürzt ist, so kann dies Erhaltungsaufwand darstellen, der ebenfalls sofort als Betriebsausgabe in Abzug gebracht oder auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden kann.