· Fachbeitrag · Investitionsabzugsbetrag
Steuererklärung fast fertig, aber Gewinn zu hoch?
von Steuerberater Prof. Dr. Johannes G. Bischoff, Steuerberaterin Julia Kekule, Köln, bischoffundpartner.de & Steuerberaterin Kerstin Löbe, Köln
| Sie haben Ihre Steuererklärung komplett, die Höhe des zu versteuernden Gewinns erscheint Ihnen aber noch zu hoch? Sofern Sie diese Frage mit „Ja“ beantworten und Investitionen planen, gibt es einen Ausweg: Wollen Sie Ihre Einkommensteuerlast für das Jahr 2021 oder 2022 noch kurzfristig senken, ist dies häufig über die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in der Gewinnermittlung erreichbar. Hierdurch kann ein Teil der voraussichtlichen (!) Anschaffungskosten bereits vor der tatsächlichen Investition als Betriebsausgabe abgezogen werden, um so die Steuerlast zu vermindern. |
Hintergrund
Investitionsabzugsbeträge können ohne weitere Angaben entweder im Rahmen der Steuererklärung oder, bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, auch noch nach der erstmaligen Steuerfestsetzung bzw. gesonderten Feststellung, z. B. im Einspruchsverfahren oder durch einen Änderungsantrag, geltend gemacht werden. Aber Vorsicht: Manchmal erkauft man sich die Steuerminderung bei der Bildung des Investitionsabzugsbetrags mit wesentlich höheren steuerlichen Belastungen in den Folgejahren. Es kommt auf das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Bildung und in den Folgejahren an.
Normalerweise: Abzug der Jahres-Afa
Grundsätzlich wirkt sich die Anschaffung eines betrieblichen Investitionsguts nur über die sogenannte Absetzung für Abnutzung (kurz: Afa) als Betriebsausgabe aus. Stark vereinfacht bedeutet Afa, dass Sie teure Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum, die sogenannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, hinweg von der Steuer absetzen. Im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts vermindert sich der Afa-Betrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung vorangeht.
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