· Fachbeitrag · Praxis-Pkw
1-Prozent-Regelung: BFH lehnt günstige Arbeitnehmerurteile für Selbstständige ab
von Steuerberater Björn Ziegler, LZS Steuerberater, www.lzs.de
| Zwar ähneln sich die Regelungen bei Dienstwagen von Angestellten und bei Praxis-Pkw von Freiberuflern. Dennoch gelten Vereinfachungen für Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres auch für Selbstständige (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 12.06.2018, Az. VIII R 14/15, Urteil unter www.dejure.org ). |
Fahrtenbuch führen oder 1-Prozent-Regel anwenden
Wie sich der private Anteil der Kfz-Kosten ermittelt, richtet sich bei Freiberuflern mit Praxis-Pkw danach, ob sie ein Fahrtenbuch führen oder die sogenannte 1-Prozent-Regel beanspruchen. Im Arbeitsalltag ist bei der Gestaltung des Kfz-Kosten-Abzugs dabei häufig ein Problem, dass die Anforderungen des Finanzamts an ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch sehr hoch sind. Da schleichen sich schnell Fehler ein, und sind es zu viele, erkennt die Finanzverwaltung das Fahrtenbuch nicht an. Sie setzt dann trotz aller Mühen die meist ungünstigere Pauschale nach der 1-Prozent-Regel an.
Pendelnde Angestellte in Mehrstandortpraxen hatten Vorteile
Ende 2016 war noch die Frage offen, ob innerhalb der 1-Prozent-Regelung vom Gesetz abgewichen werden kann. Denn diese sieht typisiert vor, dass ein Zahnarzt mindestens 15-mal im Monat von der Wohnung zu seiner Praxis bzw. seiner ersten Tätigkeitsstätte pendelt (und dafür nur die Entfernungspauschale von 15 Cent pro gefahrenem Kilometer erhält). Gerade Zahnärzte mit mehreren Standorten konnten dies gezielt gestalten. Es gab damals die Hoffnung, dass sie mit einer knappen Aufzeichnung der Anzahl der Pendelfahrten zur ersten Tätigkeitsstätte einen nennenswerten Abschlag auf die Pauschalen der 1-Prozent-Regel erhalten können. Denn genau das hatte der 6. Senat des BFH im Jahr 2008 für Angestellte entschieden, die mit ihrem Dienstwagen pendelten.
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