· Fachbeitrag · Praxis-Pkw
Für die Besteuerung der Privatnutzung ist der allgemein zugängliche Listenpreis für Privatkunden maßgeblich
| Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. D. h.: Der Privatanteil wird mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises des Pkw bei Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuellen besonderen Herstellerliste zu bestimmen. Maßgeblich ist derjenige Listenpreis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann ( BFH, Urteil vom 08.11.2018, Az. III R 13/16, Abruf-Nr. 207552 ). |
MERKE | Das Urteil ist für alle Sonderpreislisten mit Rabatten relevant, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen ‒ wie z. B. Zahnärzten ‒ gewährt. |