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  • · Fachbeitrag · Praxisführung

    So gestalten Sie die Anstellung von Angehörigen in der Zahnarztpraxis steuerlich optimal!

    von StB Björn Ziegler, Kanzlei Lauterbach, Zeutschner & Seltsam, Würzburg

    | Zum 1. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sogenannte Minijobs) von 400 auf 450 Euro erhöht (siehe auch ZWD 11/2012, Seite 2). Damit haben sich auch die Rahmenbedingungen für die Anstellung von Familienangehörigen in der Zahnarztpraxis geändert: Grund genug, die zahlreichen Vorteile solcher Anstellungsverhältnisse in diesem Beitrag näher zu erläutern. Darin werden sowohl die Anstellung im Minijob-Verhältnis als auch über ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis knapp über der Minijob-Grenze erörtert. |

    Hintergrund

    Grundsätzlich gilt: Eine Anstellung von Angehörigen lohnt sich steuerlich immer dann, solange das Geld ohnehin im Familienverbund verteilt wird. Keinen Sinn macht die Anstellung von entferntesten Verwandten, nur um vermeintlich Steuern zu sparen.

     

    Bei der Angehörigen-Anstellung können Sie alternativ zwei Ziele verfolgen, nämlich

      • das Erreichen eines günstigen Krankenversicherungsschutzes oder
      • das Erreichen einer Steuerersparnis.

     

    Welches Ziel Sie anstreben, hängt davon ab, wie Ihr Angehöriger krankenversichert ist. Hat er bereits einen eigenen Krankenversicherungsschutz, benötigt er keinen zusätzlichen - Sie können eine Steuerersparnis anstreben. Hat er jedoch keine eigene Krankenversicherung, können Sie ihm durch die Anstellung eine günstige Grundabsicherung verschaffen. Diese können Sie noch durch eine private Zusatzversicherung ergänzen.

    Wahl je nach bestehendem Krankenversicherungsschutz

    Das Ziel der Anstellung eines Angehörigen ergibt sich also aus dem bestehenden Krankenversicherungsschutz. Infrage kommen folgende Varianten:

     

      • Sie sind freiwilliges GKV-Mitglied und Ihr Angehöriger ist über Sie familienversichert. Ihr Ziel ist es in diesem Fall, Steuern zu sparen.

     

      • Ihr Angehöriger ist privat krankenversichert und möchte es auch bleiben. Hier ist es ebenfalls Ihr Ziel, Steuern zu sparen.

     

      • Sie als Praxisinhaber sind privat krankenversichert. Ihr Angehöriger hat kein eigenes Haupt-Arbeitsverhältnis und daher auch keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Sie müssten ihn also privat krankenversichern. Ihr Ziel ist es hier, ihn krankenzuversichern.

    Mitgliedschaft in der GKV ab 450,01 Euro

    Wenn Sie Ihr Ziel kennen, können Sie den Arbeitsumfang und die Gehaltshöhe bestimmen. Einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz erhalten Sie ab Beginn der Gleitzone, also ab 450,01 Euro Gehalt pro Monat. Empfehlenswert sind Beträge zwischen 500 und 600 Euro monatlich, um Diskussionen mit den Sozialversicherungsträgern zu vermeiden. Steuern sparen Sie hingegen durch die Vergabe von Minijobs. Wie das geht, erklärt das folgende Beispiel:

     

    • Beispiel 1 (Steuererstattung durch einen Minijob)

    Frau Dr. Juli hat eine gutgehende Zahnarztpraxis. Ihr Ehemann ist IT-Kaufmann und selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Für die Steuerersparnis erhält Herr Juli daher einen 400-Euro-Job, in dessen Rahmen er die Praxis-EDV funktionsfähig hält und kleinere Handwerksarbeiten erledigt.

    Auf das Minijob-Gehalt von Herrn Juli fallen nur rund 30 Prozent Abgaben an, die allein der Arbeitgeber abführt: 15 Prozent Rentenversicherungs- sowie 13 Prozent Krankenversicherungsbeitrag. Weiterhin werden 2 Prozent Pauschalsteuer fällig - der Arbeitnehmer hat daher keine weitere Steuer zu entrichten. Herr Juli muss den 400-Euro-Verdienst daher nicht mehr in der gemeinsamen Jahressteuererklärung angeben.

     

    Frau Dr. Juli kann demgegenüber das Gehalt ihres Mannes und die darauf anfallenden Abgaben - zusammen monatlich 520 Euro - vollständig als Personalkosten von ihrem Gewinn abziehen. Ihr Steuersatz liegt bei 42 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - insgesamt sind dies rund 48 Prozent. In dieser Höhe bekommt Frau Dr. Juli eine Steuererstattung.

     

    Wie auf einer Waage stehen sich also monatlich Abgaben in Höhe von rund 30 Prozent aus 400 Euro einerseits und eine Steuerentlastung von rund 48 Prozent aus 520 Euro andererseits gegenüber. Die Steuerersparnis überwiegt jährlich um etwa 1.560 Euro (3.000 ./. 1.440 Euro), wie die Tabelle zeigt:

     

    • Steuerersparnis nach alter Regelung
    Bezugsgröße: Gehalt p.a.
    (400 x 12)

    4.800 Euro

    (520 x 12)

    6.240 Euro

    Bezugsgröße:Gehalt zuzüglich Abgaben p.a.

    Abgabenlast

    ca. 30 %

    ca. 48,1 %

    Steuersatz

    Abgaben (Euro)

    1.440 Euro

    3.000 Euro

    Steuerersparnis (Euro)

    Mit der neuen Minijob-Verdienstgrenze von 450 Euro beträgt die jährliche Steuerersparnis sogar 1.757 Euro, wie die folgende Tabelle zeigt:

     

    • Steuerersparnis nach neuer Regelung
    Bezugsgröße: Gehalt p.a.

    (450 x 12)

    5.400 Euro

    (585 x 12)

    7.020 Euro

    Bezugsgröße: Gehalt zzgl. Abgaben p.a.

    Abgabenlast

    ca. 30 %

    ca. 48,1 %

    Steuersatz

    Abgaben (Euro)

    1.620 Euro

    3.377 Euro

    Steuerersparnis (Euro)

     

    PRAXISHINWEISE | Wäre Herr Juli wegen seines hohen Gehalts privat krankenversichert, würde auch noch die Krankenversicherungspauschale von 13 Prozent entfallen. Die Steuerersparnis würde sich dadurch auf rund 1.880 Euro pro Jahr nach altem bzw. 2.120 Euro nach neuem Recht erhöhen!

    Stellen Sie Ihre Kinder in der Praxis an und haben diese keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, können Sie anstelle der Pauschalsteuer die Regelbesteuerung über die Lohnsteuerkarte wählen. Dank des Grundfreibetrages beläuft sich die Regel-Einkommensteuer des Kindes auf 0 Euro und es verbleiben nur noch 28 Prozent Abgaben. Die zwei Prozent Steuern sind beseitigt.

    Krankenversicherungsschutz in der Gleitzone

    Wird anstelle der Steuerersparnis ein Krankenversicherungsschutz angestrebt, muss das Gehalt höher ausfallen - und somit regelmäßig mehr Arbeit verrichtet werden. Bei einem Gehalt von über 450 Euro monatlich tritt die Sozialversicherungspflicht mit Krankenversicherungsschutz ein.

     

    • Beispiel 2

    Zahnarzt Dr. Mai ist privat krankenversichert. Seine Frau war lange Zeit als Arzthelferin tätig. Da die Eheleute ein Kind bekommen haben, befindet sich Frau Mai gerade in Elternzeit. Diese endet im nächsten Monat und damit auch der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der Frau Mai bisher Mitglied war.

    Da Frau Mai nicht wieder in der Arztpraxis arbeiten möchte, müsste Herr Dr. Mai für sie eine private Krankenversicherung abschließen. Wegen der starken Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung möchten die Eheleute für Frau Mai einen günstigen gesetzlichen Versicherungsschutz erreichen.

    Mit dem Ende der Elternzeit stellt Herr Dr. Mai daher seine Ehefrau für ein Gehalt von 560 Euro monatlich in der Zahnarztpraxis an. Frau Mai wird sich dabei stundenweise um die Terminvergabe und die Praxisbuchführung kümmern.

    Aus Beispiel 2 ergibt sich die folgende Berechnung: Frau Mai erhält von den monatlich 560 Euro eine Auszahlung in Höhe von 468 Euro. Die restlichen 92 Euro fließen als Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialkassen (Abgabenlast nach bisherigem Rechtsstand). Herr Dr. Mai muss zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von rund 110 Euro abführen. Die Gesamtabgaben belaufen sich also auf 202 Euro monatlich bzw. 2.424 Euro pro Jahr.

     

    Dem stehen Steuerentlastungen gegenüber. Das Bruttogehalt kann Herr Dr. Mai einerseits als Personalkosten abziehen, andererseits muss Frau Mai es aber in der gemeinsamen Steuererklärung wieder als Einnahme angeben. Eine Differenz ergibt sich nur aus dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr, den Frau Mai in der Steuererklärung geltend machen kann. Dieser bringt eine Steuererstattung von rund 480 Euro.

     

    Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung stellen steuerlich abzugsfähige Personalkosten dar. Die Steuerersparnis hieraus beträgt ungefähr 635 Euro jährlich - 48,1 Prozent aus 12 mal 110 Euro.

    Krankenversicherung schon ab rund 109 Euro pro Monat

    Rechnet man die Abgaben und Steuererstattungen miteinander auf, kostet der Krankenversicherungsschutz per Saldo damit nur rund 1.309 Euro pro Jahr bzw. 109 Euro pro Monat, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:

     

    • Berechnung Krankenversicherungsschutz

    Abgaben

    2.424,00 Euro

    Steuerersparnis aus dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag

    - 480,00 Euro

    Steuerersparnis aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung

    - 635,00 Euro

    Nettobeitrag p.a. bzw. ca. 109,00 Euro pro Monat

    1.309,00 Euro

     

    Hinweis | Gelegentlich wünschen sich Ehepartner gerade bei voller Mitarbeit in einer Praxis auch ein volles Gehalt. Das macht jedoch wenig Sinn, da Sie hunderte von Euros mehr in die Krankenkasse einzahlen müssen, ohne dafür auch nur eine Leistung mehr beanspruchen zu können. Sparen Sie lieber am Gehalt und damit an den Abgaben. Das gesparte Geld können Sie in eine steuerfreie betriebliche Altersvorsorge oder in eine private Krankenzusatzversicherung investieren. Beides bringt Ihnen einen echten Mehrwert.

     

    • Fortsetzung von Beispiel 2:

    Dr. Mai zahlt als Arbeitgeber seinen Helferinnen steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse zu Kindergartenkosten. Da die Eheleute Mai noch eine vierjährige Tochter haben, die ebenfalls den Kindergarten besucht, optimiert Familie Mai ihre Steuerbelastung weiter. Die Kindergartenrechnungen lauten auf Frau Mai und werden von ihr bezahlt. Herr Dr. Mai erstattet ihr - wie auch seinen anderen Helferinnen - die Kindergartenkosten und macht diese dadurch zu voll abzugsfähigen Personalkosten.

     

    Damit die beschriebenen steuerlichen Gestaltungen funktionieren, müssen Sie gewisse „Spielregeln“ einhalten:

     

    • Das Arbeitsverhältnis muss fremdüblich sein; ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte Tätigkeit, Arbeitszeit und Urlaub genau regeln (siehe hierzu in ZWD 01/2013, S. 2-4, die Besprechung eines Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. November 2012, Abruf-Nr. 130047).
    • Das Gehalt muss angemessen sein. Bei Gratifikationen darf der Angehörige nicht ohne wirtschaftliche Gründe bevorzugt werden.
    • Minderjährige Kinder können Sie nach den Lohnsteuerrichtlinien ab einem Alter von 15 Jahren in Ihrer Zahnarztpraxis anstellen.

     

    FAZIT | Mit der Anstellung von Angehörigen im Betrieb lässt sich fast immer Geld sparen. Sie können dadurch Ihre Steuerlast als Arbeitgeber reduzieren oder einen günstigen Krankenversicherungsschutz erreichen und Ihrem Angehörigen gegebenenfalls sogar den späteren Zugang zur günstigen gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ermöglichen. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater bei der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses beraten.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 13 | ID 37470070