· Fachbeitrag · Praxiskooperationen
Gesellschafterwechsel in der Gemeinschaftspraxis: Vermeiden Sie teure Fehler!
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| In jeder Gemeinschaftspraxis steht früher oder später ein Wechsel im Gesellschafterbestand an. Was einfach klingt, kann bei falscher Abwicklung hohe Steuern für die verbleibenden Altgesellschafter auslösen. Auf die richtige Gestaltung kommt es daher an. Der folgende Beitrag stellt die Problematik und eine mögliche Lösung anhand eines praktischen Beispiels dar. |
Der Vertragsweg ist entscheidend
Eigentlich stellt man sich den Gesellschafterwechsel als einen einfachen Vorgang vor. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gemeinschaftspraxis aus und ein anderer steigt für ihn ein. Dabei sollte es eigentlich egal sein, ob der Ausscheidende sein Geld für den Praxisanteil direkt vom Neuen erhält oder ob ihn die verbleibenden Altgesellschafter zunächst auszahlen und den Anteil an den neuen Sozius weitergeben. Steuerrechtlich sind das allerdings zwei höchst unterschiedliche Vorgänge, wie das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Oktober 2013 entschied (Az. 13 K 2696/11 F). Ein Zwischenerwerb kann die Altgesellschafter demnach viel Geld kosten.
Beispiel
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis wird von den drei Gesellschaftern Dr. Klug, Dr. Schlau und Dr. Weg betrieben. Sie sind im Verhältnis 40/40/20 an der Praxis beteiligt. In den steuerlichen Büchern steht für die Praxiseinrichtung noch ein Wert von 100.000 Euro (Buchwert), der auch dem tatsächlichen Wert des Inventars entspricht. Die Praxis hat darüber hinaus einen hohen ideellen Wert (Goodwill) von 500.000 Euro. Da sich die drei Zahnärzte diesen selbst erarbeitet haben, ist er in den steuerlichen Büchern mit Null angesetzt. Der Gesamtwert der Praxis beträgt 600.000 Euro.
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