· Fachbeitrag · Praxisverkauf
Handlungsbedarf bei Praxiseinbringung: Besteuerung des Praxisgoodwill droht
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Der Trend geht zur Gemeinschaftspraxis, sei es durch Zusammenschluss von Zahnarztpraxen oder die Aufnahme von Juniorpartnern. Steuerlich wird in solchen Fällen in der Regel die bisherige Praxis oder Gemeinschaftspraxis in die neue, größere Gesellschaft eingebracht. Bislang bestand dabei keine Gefahr, dass Steuer auf den ideellen Praxiswert (Goodwill) fällig wird. Dies gilt nun nicht mehr: Erfahren Sie, was Sie nun tun müssen, damit dies nicht passiert. |
Steuerliche Behandlung von Praxiseinbringungen
Das neue Drohpotenzial ist entstanden durch neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie ein aktuelles, darauf Bezug nehmendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26.07.2016 (Az. IV C 6 - S 2178/09/10001). Würden keine Vorkehrungen getroffen, könnten bei Praxiseinbringungen viele tausend Euro Steuerzahlungen auf den Goodwill fällig werden.
Zunächst noch einige Anmerkungen zur grundsätzlichen Steuerproblematik: Wie bei allen Tausch- und Verkaufsgeschäften - dazu zählen auch Praxiseinbringungen - möchte der Fiskus erst einmal Steuern haben. Dabei muss eine Einnahme in der Regel sofort versteuert werden, während eine Investition nur über mehrere Jahre abgeschrieben werden kann.
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