· Praxisverkauf
Steuerliche Begünstigung bleibt auch bei Hinzugewinnung neuer Patienten erhalten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Verkauft ein Zahnarzt seine Praxis steuerbegünstigt nach § 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), darf er anschließend seine freiberufliche Tätigkeit noch in geringem Umfang fortführen (10-Prozent- bzw. Geringfügigkeitsgrenze). Gewinnt er dann aber noch neue Patienten hinzu, wurde das lange Zeit überwiegend als steuerschädlich angesehen. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Februar 2020 brachte dazu die Wende: Demnach bleibt es bei der Steuervergünstigung, sofern die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten wird ( BFH, Beschluss vom 11.02.2020, Az. VIII B 131/19 ). Nun hat sich auch die Finanzverwaltung dieser Auffassung angeschlossen. |
Finanzverwaltung weicht von bisheriger Auffassung ab
In dem entsprechenden Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt heißt es: „Abweichend von der bisherigen Auffassung wird nunmehr ausgehend von dem BFH-Beschluss vom 11.02.2020 ... bundeseinheitlich abgestimmt vertreten, dass die Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten im Rahmen o. g. geringfügiger Tätigkeit für die Annahme einer begünstigten Veräußerung i. S. d. §§ 18 Abs. 3, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG unschädlich ist.“ Diese neue Auffassung der Finanzverwaltung ist sehr zu begrüßen und schafft eine größere Planungssicherheit bei steuerbegünstigten Praxisveräußerungen.
Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Veräußerung
Wird im Rahmen der Praxisaufgabe eine steuerbegünstigte Praxisveräußerung nach § 18 Abs. 3 EStG angestrebt, sind diverse Voraussetzungen zu erfüllen (siehe ZP 06/2018, Seite 8 ff.). So müssen u. a. der Praxiswert als auch der Patientenstamm entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Daneben ist die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Dauer einzustellen.
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