· Sonderzahlungen
Steuerfreie Corona-Prämie bis März 2022 möglich ‒ verhindern Sie arbeitsrechtliche Fallstricke!
von Dipl.-Finanzwirt, M. A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Zahnärzte können die steuerfreie „Corona-Prämie“ bis 31.03.2022 anstelle anderer steuerpflichtiger Sonderzahlungen wie z. B. eines lohnsteuerpflichtigen Urlaubsgelds auszahlen. Dabei ist insbesondere die „Zusätzlichkeit“ zu beachten. Der Beitrag erläutert, worauf es bei der Auszahlung ankommt und wann Sie die Corona-Prämie nutzen können. |
Corona-Prämie von 1.500 Euro geht in die zweite Runde
Als selbständige(r) Zahnarzt/-ärztin konnten Sie Ihren MitarbeiterInnen zunächst in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen (z. B. Gutscheine oder Nutzungsrechte) steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren. Die vorgesehene Befristung bis zum 30.06.2021 wurde dann erneut verlängert. Haben Sie Ihren MitarbeiterInnen also noch keine entsprechende Sonderzahlung geleistet oder den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft, können Sie dies bis nun zum 31.03.2022 nachholen. Es gilt ein Höchstbetrag pro MitarbeiterIn von 1.500 Euro. Voraussetzung ist, dass die Zahlung aufgrund der Coronakrise gewährt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Rechtsgrundlagen dafür sind § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).
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Zahnärztin Dr. Maier hat ihren Mitarbeiterinnen bis zum 31.12.2021
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