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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Der Praxis-Pkw im Betriebsvermögen: Überwiegen die Vorteile oder das Risiko?

    von StB Björn Ziegler, Kanzlei Lauterbach, Zeutschner & Seltsam, Würzburg

    | Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind. Bei Zahnärzten geht mit ihm die Frage einher, ob der Pkw besser im Privat- oder im Betriebsvermögen ­geführt wird, um möglichst viele Kosten in der Praxisgewinnermittlung ­unterzubringen. Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die Vor- und Nachteile und zeigt, wo Stolperfallen lauern. |

    Wichtigste Unterschiede

    Es gibt sehr deutliche Unterschiede zwischen der Einordnung des Praxis-Pkw im Betriebsvermögen im Vergleich zur Einstufung als Privatvermögen:

     

    Pkw im Betriebsvermögen
    Pkw im Privatvermögen

    Alle Kosten werden erfasst.

    Nur der Praxisteil der Kosten wird erfasst.

    Anschließend wird ein privater Anteil der Kosten gestrichen.

    Der private Kostenanteil bleibt von vorneherein außen vor.

    Der Kostenabzug für die Strecke Wohnung - Praxis wird auf 30 Cent je Entfernungskilometer gedeckelt.

    Der Abzug für die Strecke Wohnung - 
Praxis ist ebenfalls auf 30 Cent je Entfernungskilometer gedeckelt.

    Ein Verkaufs- oder Entnahmegewinn ist steuerpflichtig.

    Ein Verkaufsgewinn ist steuerfrei.

     

    Wann sollte der Pkw in das Betriebsvermögen?

    Ob Ihr Pkw Betriebsvermögen darstellt, hängt von der tatsächlichen Nutzung ab. Entfallen mehr als 50 Prozent der Jahresfahrleistung auf betriebliche Fahrten, ist der Pkw steuerlich notwendiges Betriebsver­mögen - ein Wahlrecht besteht nicht. Wird er zwischen 10 und 40 Prozent betrieblich genutzt, könnten Sie ihn freiwillig als Betriebsvermögen führen, ohne jedoch die sogenannte Ein-Prozent-Regelung beanspruchen zu können (siehe nächste Seite). Beträgt die betriebliche Nutzung weniger als 50 Prozent, ist das Fahrzeug daher in der Regel steuerliches Privatvermögen.

     

    PRAXISHINWEIS |  Fahrten zwischen Wohnung und Praxis gelten als betrieblich und können bei größerer Entfernung schon allein ausreichen, um den Pkw ins steuerliche Betriebsvermögen zu heben. Haben Sie mehrere Fahrzeuge in der Familie, können Sie durch gezielten Fahrzeugeinsatz für Praxisfahrten oder ­Privaturlaub den betrieblichen Nutzungsanteil steuern.

     

    Hinsichtlich der Kosten gibt es zwei Ansätze: Beim Pkw im Betriebsvermögen muss der zu streichende Kostenanteil ermittelt werden - beim Privat-Pkw ist der abzugsfähige Kostenanteil zu errechnen. Folgende Methoden gibt es:

     

    Berechnungsmethoden für Pkw im Betriebsvermögen - angesetzte Kfz-Kosten müssen gekürzt werden
    Berechnungsmethoden für Pkw im Privatvermögen - Kfz-Kosten müssen erst einmal angesetzt werden

    Entweder genaue Ermittlung der privaten Kilometer durch Fahrtenbuch und Kürzung zum Kilometer-Satz (Gesamtkosten/Gesamtkilometer)

    Entweder genaue Ermittlung der Kosten je gefahrenem Kilometer und Ansatz des Praxisanteils (Kilometer-Satz x betriebliche Kilometer)

    Oder pauschale Kostenkürzung nach Ein-Prozent-Regelung, mit Zuschlag für die Strecke Wohnung - Praxis

    Oder pauschale Bewertung der betrieblichen Fahrten mit 30 Cent 
je gefahrenem Kilometer.

    Prüfung, ob für die Strecke Wohnung - Praxis mindestens die Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) verbleibt

    Prüfung, dass für die Strecke Wohnung - Praxis höchstens die Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) abgezogen wird

     

     

    Zwischen den dargestellten Pauschalmethoden und der genauen Kosten­ermittlung können Sie jeweils jährlich wechseln. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich. Ob nun Betriebs- oder Privatvermögen für Sie günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Wichtige Parameter sind: Wird ein neues oder ein gebrauchtes Fahrzeug erworben? Ist es sparsam? Kann durch einen Zweitwagen Einfluss auf die Praxisfahrleistung genommen werden?

     

    Ein-Prozent-Regelung funktioniert sehr pauschal

    Bei der Günstigerprüfung sollte man wissen, dass die Ein-Prozent-Regelung für betriebliche Pkw sehr pauschal funktioniert. Es wird mindestens ein ­Prozent des Bruttolistenpreises je Monat als Privatkosten angesehen - aus­gehend vom Listen-Neupreis bei Erstzulassung, inklusive Umsatzsteuer. ­Eine größere Entfernung zwischen Wohnung und Praxis schlägt zusätzlich deutlich zu Buche. Bei Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse sind die verbuchten Kfz-Kosten da schnell von der Ein-Prozent-Regelung aufgezehrt. Das gilt umso mehr, wenn das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben ist oder schon gebraucht weit unter Listenpreis erworben wurde.

     

    Führung eines Fahrtenbuchs ist ein mühsames Geschäft

    In diesen Fällen hilft nur, für den Betriebs-Pkw ein Fahrtenbuch zu führen und so die Kosten steuerlich zu retten. Doch die formalen Anforderungen sind sehr hoch (siehe unten) und nur durch einen Wechsel in das Privat­vermögen zu vermeiden Praxisfahrten müssten hierzu auf einen Zweit-Pkw verlagert werden.

     

    • Beispiel 1

    Dr. Mai hat sich einen neuen Porsche gekauft, der im laufenden Jahr neben 20.000 Euro Abschreibung zusätzlich hohe laufende Kosten verursacht. Sein Ziel könnte sein, den Porsche möglichst ausschließlich für die Praxis zu nutzen, um die hohen laufenden Kosten geltend zu machen. Er müsste ein Fahrtenbuch führen, damit er der am Bruttolistenpreis orientierten Ein-Prozent-Regelung entgeht. Für Privatfahrten steht ihm idealerweise ein Zweitfahrzeug zur Verfügung.

     

     

    Umgekehrt gibt es Fälle, in denen der private Pkw dem Fahrzeug im Betriebsvermögen steuerlich überlegen ist, wie Beispiel 2 zeigt:

     

    • Beispiel 2

    Nachdem ihm der Porsche zu sportlich war, fährt Dr. Mai doch lieber einen ­gebrauchten Fiat Punto, Baujahr 2005. Er war in der Anschaffung günstig, ver­ursacht kaum Abschreibungen und nur geringe laufende Kosten. Dieser Pkw ist im ­Privatvermögen gut aufgehoben, weil die Ein-Prozent-Regelung die verbuchten Kfz-Kosten steuerlich nahezu neutralisiert.

     

    Anforderungen an ein Fahrtenbuch

    Folgende Anforderungen stellen Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof an ein Fahrtenbuch:

     

    • Gebundene Form, lose Zettel genügen nicht
    • Lückenlos vom 1. Januar bis 31. Dezember zu führen
    • Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt ist anzugeben
    • Reiseziel muss mit Namen und vollständiger Adresse benannt werden
    • Reisezweck ist aufzuführen
    • Umwegfahrten müssen genau beschrieben werden
    • Achtung: Excel-Tabellen werden wegen ihrer Änderbarkeit nicht akzeptiert

     

    PRAXISHINWEIS |  Das Fahrtenbuch muss nahezu fehlerfrei sein, sonst wird es nicht anerkannt. Dann war nicht nur die ganze Mühe umsonst, sondern es kommt zwingend die Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung. Ein einheitlich sauberes Schriftbild mit ein und demselben Stift ist verdächtig. Falsche Überträge oder Rechenfehler beim Kilometerstand mit sich fortsetzenden Folgefehlern belegen, dass kein Abgleich mit dem Tacho stattgefunden hat. Ebenso sind Tank- und Werkstattbelege ohne zugehörigen Fahrteneintrag kritisch. Der Kilometerstand laut Werkstattrechnung sollte mit dem Fahrtenbuch in etwa übereinstimmen.

     

    Für die Prüfung der 50-Prozent-Grenze steht Ihnen kein Fahrtenbuch zur Verfügung, wenn es nicht von Anfang an geführt wurde. Den betrieblichen Nutzungsanteil müssen Sie dann wie folgt schätzen: Zunächst bestimmen Sie - etwa mithilfe von Werkstattrechnungen - die Jahresfahrleistung. Danach ermitteln Sie die betrieblich veranlassten Fahrten - etwa zu Seminaren oder zum Steuerberater. Setzen Sie die betrieblichen Fahrten in Relation zur Gesamtfahrleistung, kennen Sie Ihren Praxisanteil. Mit derselben Methode ermitteln Sie den betrieblichen Kostenansatz für ­einen Pkw im Privatvermögen, wollen Sie nicht die 30-Cent-Kilometerpauschale anwenden.

     

    • Beispiel 3

    Dr. Mai liegen Werkstattrechnungen aus Juli 2012 (Kilometerstand: 65.000) und Mai 2013 (Stand: 80.000) vor. 15.000 km in 10 Monaten entsprechen einer Jahresfahrleistung von 18.000 km. Er hat Kfz-Kosten von 8.000 Euro ermittelt, was ­­einem Kilometersatz von 56 Cent entspricht. Ein Zweitfahrzeug oder Fahrten zur Wohnung hat er nicht. Dr. Mai könnte nun bis zu 9.000 km betriebliche Fahrten vollziehen, ohne dass der Pkw steuerliches Betriebsvermögen würde. Sein Kilometersatz liegt mit 56 Cent deutlich über der Pauschale von 30 Cent. Er macht daher die tatsächlichen Kosten je Kilometer steuerlich geltend.

     

    Das Finanzamt kann verlangen, dass der betriebliche Nutzungsanteil nicht nur grob geschätzt, sondern anhand von über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten geführten, fahrtenbuchähnlichen Aufzeichnungen ermittelt wird. Die formalen Anforderungen hieran sind nicht ganz so streng. Es genügen der Kilometerstand bei Beginn und Ende der drei Monate und Stecken- sowie Zielangabe zu betrieblichen Fahrten während dieser Zeit.

    Legale Gestaltung mit Leasingsonderzahlung

    Die Zuordnungsregeln zu Betriebs- oder Privatvermögen gelten auch bei ­einem geleasten Pkw. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, einen geleasten Pkw mit einer besonders hohen betrieblichen Quote im Betriebsvermögen zu platzieren. Das ist immer dann der Fall, wenn der Pkw kurz vor Jahresende geleast wird und eine hohe Leasingsonderzahlung vereinbart wurde.

     

    • Beispiel 4

    Dr. Mai least im Dezember 2013 ein neues Auto mit Liefertermin 27. Dezember. Er vereinbart eine Leasingsonderzahlung von 7.500 Euro. Dies sind 25 Prozent des Fahrzeugneupreises in Höhe von 30.000 Euro. Fährt er mit dem Neuwagen dann in den letzten vier Tagen des Jahres 2013 nur für die Praxis und führt hierbei ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, kann er die Leasingsonderzahlung in voller ­Höhe steuerlich geltend machen.

     

    Illegale Gestaltung mit einem Leasing-Pkw

    Es mag verlockend sein, beim Leasing eines betrieblichen Pkw eine hohe Sonderzahlung und hohe Raten zu vereinbaren, damit der Ablösebetrag dann weit unter dem tatsächlichen Restwert des Fahrzeugs liegt. Abgelöst wird das Fahrzeug dann vom Ehepartner - selbstverständlich im Privat­vermögen. Ein eventueller privater Verkaufsgewinn wird nicht angegeben. Von dieser Gestaltung ist dringend abzuraten! Richtigerweise müsste der Praxisinhaber in diesen Fällen die Differenz zwischen dem Ablösebetrag und dem höheren Fahrzeugwert als Praxisgewinn versteuern, weil er sich diesen Vorteil aus privaten Gründen entgehen lässt. Unterlässt er das, riskiert er ein Straf­verfahren wegen Steuerhinterziehung. Die Finanzverwaltung deckt solche Gestaltungen üblicherweise bei der Prüfung von Leasingfirmen auf und ­meldet sie behördenintern über Kontrollmitteilungen an das Finanzamt der Leasingnehmer, das dann weitere Prüfschritte einleitet.

     

    FAZIT |  Der Pkw bietet in der Zahnarztpraxis nach wie vor Gestaltungsmöglichkeiten. Ob die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen vorteilhaft ist und ob diesbezüglich Spielraum besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Wer den Ansatz im Betriebsvermögen mit genauer Kostenaufteilung nach Fahrtenbuch anstrebt, sollte sich der hohen formalen Anforderungen bewusst sein.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Für Zahnärzte mit überörtlicher Gemeinschaftspraxis siehe den Beitrag „Steuern ­sparen mithilfe von Pkw-Kosten bei überörtlicher Tätigkeit“ in ZWD 05/2012, Seite 15.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 11 | ID 42339341