Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Investition in Photovoltaik: Optimale Gestaltung bewahrt Zahnärzte vor zusätzlicher Steuerlast

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Die Geldanlage in eine Photovoltaikanlage ist trotz sinkender Einspeisevergütung nach wie vor ein Thema für Zahnärzte. Neben wirtschaftlichen Interessen stehen zwischenzeitlich der ökologische Gedanke oder der Wunsch nach teilweiser Unabhängigkeit von den Energieversorgern durch Direktverbrauch mit im Vordergrund. Für den Zahnarzt kann die Investition aber zum umsatzsteuerlichen Problem werden. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie teure Fehlgestaltungen vermeiden. |

    Verlust des Kleinunternehmer-Privilegs

    Am Thema Umsatzsteuer kommen Sie bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage in der Regel nicht vorbei. Als Inhaber einer „Anlage zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie“ ist Ihre Haupttätigkeit diesbezüglich der Verkauf des produzierten Stroms. Für das Einspeisen in das öffentliche Stromnetz erhalten Sie die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung. Anders als Ihre zahnärztliche Tätigkeit ist der Stromverkauf immer umsatzsteuerpflichtig. Im Gegenzug holen Sie sich beim Kauf der Anlage die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer (sogenannte Vorsteuer) vom Finanzamt wieder. Spätestens hier tritt der Bezug zur Zahnarztpraxis ein.

     

    • Beispiel 1

    Dr. Fasnacht ist als Zahnarzt in Einzelpraxis tätig. Er hat ein kleines Eigenlabor, in dem er hin und wieder prothetische Arbeiten fertigt. Im Jahr erzielt er hieraus 8.000 Euro Einnahmen. Bisher hatte Dr. Fasnacht mit der Umsatzsteuer nie etwas zu tun, weil er als Kleinunternehmer behandelt wurde. Seine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtigen Prothetikumsätze lagen unter der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro pro Jahr, weshalb keine Umsatzsteuer erhoben wurde.