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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Jetzt handeln: Wichtige Steuertipps zum Jahresende 2013

    von Bernhard Fuchs, Steuerberater, Kanzlei Fuchs & Martin, Würzburg/Volkach, www.fuchsundmartin.de 

    | Alljährlich stellt sich zum letzten Quartal die Frage, mit welchen Maßnahmen Sie aktiv Ihre Steuerbelastung mindern oder zumindest hinausschieben können. Wir haben Ihnen nachfolgend wieder die wichtigsten Maßnahmen in einem Katalog zusammengestellt. |

    Echte Steuerersparnis bei Steuersatzunterschieden

    Erwarten Sie im kommenden Jahr ein schlechteres Praxisergebnis oder anderweitige steuerlich relevante Einbußen, kann es passieren, dass Ihr Steuersatz 2014 niedriger liegt als 2013. Dann lohnt es sich im Einzelfall, Ausgaben in das laufende Jahr vorzuziehen oder Einnahmen in das Folgejahr zu verschieben. Sie nutzen so die unterschiedlichen Steuersätze jahresübergreifend optimal aus. Das Prinzip, Steuersatzunterschiede zu nutzen, funktioniert übrigens nicht nur jahres-, sondern auch generationenübergreifend, wenn Sie Einkünfte beispielsweise auf Ihre Kinder oder Enkel verlagern.

    Zinsvorteile durch Steuerverschiebung

    Der gesetzliche Spitzensteuersatz bleibt nach aktueller politischer Lage 2014 unverändert bei 42 Prozent bzw. bei 45 Prozent im Falle der Reichensteuer. Die Reichensteuer greift ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 250.000 Euro für Ledige bzw. ca. 500.000 Euro für Verheiratete. Einkommensverlagerungen im Bereich des Spitzensteuersatzes führen zu keiner echten Steuerersparnis, sondern nur zu Zinsvorteilen.

     

    Auf den Zinsvorteil zielen steuerverschiebende Maßnahmen ab. Um Steuer-verschiebungen handelt es sich, wenn sich Ihr persönlicher (Grenz-)Steuersatz im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 nicht ändert. Das trifft immer dann zu, wenn sich das zu versteuernde Einkommen pro Jahr bei Ledigen in beiden Jahren in etwa zwischen 52.000 und 250.000 Euro bzw. bei Verheirateten etwa zwischen 104.000 und 500.000 Euro bewegt. Bei zu versteuernden Einkommen unter 52.000 bzw. 104.000 Euro und nahe 250.000 Euro bzw. 500.000 Euro ist der Einzelfall zu prüfen. Die Steuerverschiebung kann bei einem unveränderten (Grenz-) Steuersatz einen Zinsvorteil bringen, weil Sie Ihre Steuer nebst Vorauszahlungsanpassung und Versorgungswerksbeitrag jeweils ein Jahr später zahlen müssen.

     

    PRAXISHINWEIS |  Die Steuerhöhe an sich bleibt aber gleich. Sofern Sie Ausgaben vorziehen bzw. Einnahmen hinausschieben, müssen Sie immer darauf achten, dass der Zinsverlust durch die Finanzierung einer solchen Maßnahme nicht höher ist als der Zinsgewinn durch die vorgezogene Steuerersparnis.

     

    Wie sind echte Steuerersparnisse zu erreichen?

    Wirkliche Steuerersparnisse können Sie erzielen, wenn Sie die nachfolgenden Maßnahmen durchführen:

     

    • Verlagerung von Einkunftsquellen auf nahe Angehörige - zum Beispiel durch Schenkungen, durch die Bestellung eines Nießbrauchs an entschuldeten Immobilien oder durch die Anstellung von nahen Angehörigen.

     

    • Zahlung von Beiträgen zur Basisversorgung (zum Beispiel Ärzteversorgung, Rürup-Produkt und gesetzliche Rentenversicherung) von jährlich bis zu insgesamt 40.000 Euro bei Verheirateten und 20.000 Euro bei Ledigen. Hierbei handelt es sich um die Obergrenze. Darüber hinaus geleistete Beiträge gehen steuerlich ins Leere.

     

    • Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung noch in 2013 bereits für die Jahre 2014 und 2015. Dadurch können Sie erreichen, dass sich in 2014 und 2015 andere Versicherungen steuerlich auswirken, die anderenfalls ins Leere laufen - zum Beispiel die Berufsunfähigkeits- oder die Risikolebensversicherung.

     

    • Spenden an gemeinnützige Institutionen und Vereine sowie Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Rahmen der steuerlich zulässigen Höchstsätze.

    Steuerersparnis im Bereich der Einkünfteerzielung

    Die nachfolgenden Maßnahmen können im Bereich der Erzielung von Einkünften - also in der Zahnarztpraxis, als angestellter Zahnarzt oder bei der Erzielung von Mieteinnahmen - zur Verlagerung oder Ersparnis von Steuern beitragen:

     

    • Zeitlich vorgezogene Investitionen in medizinische Geräte, Einrichtungs-gegenstände für die Praxis oder in einen Pkw (zeitanteilige Abschreibung).

     

    • Anschaffung sogenannter geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) - das sind Gegenstände, die ohne Umsatzsteuer bis zu 410 Euro pro Stück kosten. Sie können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

     

    • Für Anschaffungen mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro (Sammelposten) kann alternativ eine Abschreibung mit jährlich 20 Prozent gewählt werden. Dies ist nur in Ausnahmefällen günstiger.

     

    PRAXISHINWEIS |  Maßgeblich für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Investitionen ist das Lieferdatum. Der Zahlungszeitpunkt ist hierbei unerheblich, er kann also auch erst im Jahr 2014 liegen.

     

    Die nachfolgende Übersicht zeigt Ihnen weitere Maßnahmen, mit denen Sie im Bereich der Erzielung von Einkünften Steuern sparen können.

     

    • Steuersparende Maßnahmen
    • Der Abschreibungseffekt für bewegliche Wirtschaftsgüter kann auch vor der Anschaffung durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt werden. Er darf gebildet werden, wenn Ihre Praxis bei Bilanzierung ein Kapital von unter 235.000 Euro oder bei Einnahmenüberschussrechnung einen Gewinn von unter 100.000 Euro pro Jahr aufweist. Sofern Ihre Steuerveranlagung 2012 noch offen ist, kann der Investitionsabzugsbetrag in 2012 für die zum Ende des Jahres 2013 angeschafften Geräte in Anspruch genommen werden.

     

    • Wenn Ihre Steuerveranlagung 2012 bereits bestandskräftig abgeschlossen ist und Ihr Praxisgewinn 2013 voraussichtlich unter 100.000 Euro liegt, sollten Sie Investitionen erst 2014 vornehmen. Denn dann können Sie 2013 anstelle der Abschreibung den höheren Investitionsabzugsbetrag geltend machen (Ausnahme: zu mehr als 10 Prozent privat genutzter Pkw).

     

    • Vorgezogener Erneuerungsaufwand für Praxisräume und vermietete Objekte.

     

    • Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen für Hausreparaturen, wenn es sich um Praxisräume oder ein vermietetes Objekt handelt.*

     

    • Damnum/Disagio für steuerlich relevante Darlehen (maximal fünf Prozent bei mindestens fünf Jahren Zinsfestschreibung).*

     

    • Hinausschieben der Geltendmachung von Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten (Zahlungseingang erst 2014).*

     

    • Hinausschieben von KZV-Zahlungen und Ähnlichem. Da dies regelmäßig wiederkehrende Einnahmen sind, wird die Zahlung dem neuen Jahr nur dann zugerechnet, wenn sie nach dem 10. Januar 2014 bei Ihnen eingeht.*

     

    • Anzahlungen bzw. vorgezogene Zahlungen und vorgezogene Einkäufe für Verbrauchsmaterial, zum Beispiel für Edelmetalle/Labor bei Zahnärzten.*

     

    • Vorauszahlungen auf Dauerschuldverhältnisse wie beispielsweise Praxis-mietvertrag für maximal fünf Jahre.*
     
    • *) Anmerkung: Die letzten sechs Maßnahmen funktionieren nicht, wenn der Gewinn ausnahmsweise durch Vermögensvergleich (Bilanz) ermittelt wird.

    Nur wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen vornehmen

    Grundsätzlich gilt für jede Maßnahme, dass sie wirtschaftlich sinnvoll sein muss. Insbesondere Investitionen zur Steuereinsparung sollten nur wohlüberlegt und sorgfältig geprüft getätigt werden. Der Steuerspareffekt (ohne Kirchensteuer) beträgt maximal rund 44,3 Prozent (im Falle der „Reichensteuer“ rund 47,5 Prozent). Den Rest bezahlen immer Sie.

     

    PRAXISHINWEIS |  Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht bei Zahlungen um den Jahreswechsel oft das Problem der richtigen Zuordnung. Veranlassen Sie daher Ihre Überweisungen so rechtzeitig, dass anhand der Kontoauszüge ersichtlich ist, dass sie noch 2013 erfolgt sind.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 3 | ID 42375798