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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Salto rückwärts: Betriebsveranstaltungen 2015

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Beim Thema lohnsteuerfreie Betriebsveranstaltungen offenbart der Gesetzgeber, dass fiskalischen Interessen seine Regelungen prägen. Was sich rückwirkend und zum Jahreswechsel ändert, zeigt dieser Beitrag. |

     

    BFH mit steuerzahlerfreundlicher Rechtsprechung

    Vor kurzem hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Beurteilung von Betriebsveranstaltungen entschärft. Steuerfrei waren bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr, wenn pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro ausgegeben wurden. Zur Prüfung dieser Grenze urteilten die Richter damals, dass

    • die Kosten für Begleitpersonen (z.B. Partner oder Kinder) dem Arbeitnehmer nicht zugeordnet werden dürfen und
    • allgemeine Kosten wie etwa Miete oder Dekoration ebenfalls nicht in die 110-Euro-Grenze einfließen.

     

    Finanzverwaltung setzte Urteile nicht um

    Dass die Entscheidungen dem Fiskus missfallen, liegt auf der Hand: Sie reduzierten ausnahmsweise einmal die Bemessungsgrundlage und führen daher zu Steuermindereinnahmen. Die Finanzverwaltung setzte die Urteile nicht um, denn das Bundesfinanzministerium veröffentlichte sie nicht zur allgemeinen Anwendung. Die Finanzbeamten waren weiterhin an die für sie verbindlichen Lohnsteuerrichtlinien und die darin beschriebene alte Rechtsauffassung gebunden.

     

    Gesetzliche Klarstellung entledigt sich missliebiger Rechtsprechung

    Mit dem Jahressteuergesetz 2015 ist erneut eine gesetzliche „Klarstellung“ geplant, um sich der unliebsamen BFH-Rechtsprechung zu entledigen und den alten Rechtszustand wieder herzustellen. Das neue alte Recht soll rückwirkend für alle offenen Fälle gelten, weil der BFH eine „Überraschungsentscheidung“ getroffen habe - so die Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf, in: BT-Drucksache 18/3158. Aus dieser „Überraschunsentscheidung“ könne noch kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden sein, das eine rückwirkende Klarstellung verhindere. Ob das zutrifft, werden demnächst sicherlich wiederum der BFH oder das BVerfG zu entscheiden haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Für Sie bedeutet das, dass Sie Ihre Betriebsveranstaltungen jedenfalls künftig wieder nach den alten Regeln, aber mit einer höheren Freigrenze organisieren müssen. Sowohl die allgemeinen Kosten als auch die jeweiligen Begleitpersonen spielen wieder eine Rolle bei der Prüfung des geldwerten Vorteils für den Arbeitnehmer. Dafür steigt die Freigrenze von 110 Euro ab dem 1. Januar 2015 auf 150 Euro je Arbeitnehmer und Veranstaltung. Die Zahl von zwei Betriebsveranstaltungen jährlich wird ebenfalls gesetzlich festgeschrieben. Voraussichtlich wird das Gesetz noch in diesem Dezember verabschiedet.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 5 | ID 43098572