· Fachbeitrag · Steuergestaltung (Teil 2)
Steuergünstige Gestaltungen mit Kindern
von Gabriela Scholz, StB/WP, Sankt Augustin, www.scholz-steuer.de
| Familien mit Kindern haben es finanziell nicht leicht. Die Belastung durch den Unterhalt des Ehepartners und der Kinder wird nur durch wenige Vergünstigungen im deutschen Steuerrecht gemildert. Wie Sie sich als niedergelassener Zahnarzt durch steuergünstige Gestaltungen mit dem Ehepartner Entlastung schaffen können, wurde in Teil 1 dieses Beitrags dargestellt (siehe ZP 02/2018, Seite 6 ff.). Nachfolgend erfahren Sie, welche steuergünstigen Gestaltungen durch Verträge mit Ihren Kindern möglich sind. |
Steuerersparnis durch Verträge mit Kindern
Selbstständige können die Aufwendungen für Gehälter, Mieten und Zinsen als Betriebsausgaben geltend machen, in der Regel zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer. Einnahmen von Kindern hingegen sind meist nicht oder nur gering steuerpflichtig, da sie einen Grundfreibetrag von derzeit 9.000 Euro haben, bis zu dem die Einkünfte steuerfrei sind. Diese Tatsache eröffnet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch Verträge mit Kindern.
Steuerlich sind Verträge mit Kindern anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam vereinbart werden. Das heißt: Sie müssen dem entsprechen, was man auch mit einem Fremden vereinbaren würde und sie müssen tatsächlich durchgeführt werden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit ist allerdings manchmal ein Problem.
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