· Fachbeitrag · Steuern
Gewerblichkeit bei Anstellung von Zahnärzten: Neues BFH-Urteil verschärft die Problematik
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Im Januar-Heft hatte der ZWD auf Seite 2 über die zahlreichen Gewerbesteuerfallen berichtet, die es für den Zahnarzt zwischenzeitlich gibt. Kurz nach Redaktionsschluss wurde ein verschärfendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bekannt, das alle Zahnärzte mit angestellten Kollegen betrifft ( Urteil vom 16. Juli 2014, Az. VIII R 41/12 ). Der nachfolgende Beitrag zeigt Ihnen, worauf es ankommt. |
Kernfrage: Wann verliert der Arzt den Freiberuflerstatus?
Die Richter befassten sich am Fall einer Anästhesiepraxis mit der Frage, wann ein Arzt - entsprechend auch ein Zahnarzt - seinen Freiberuflerstatus verliert, wenn er Aufgaben an Angestellte delegiert. Im Kern machen die Richter Ihre Entscheidung daran fest, ob die Praxisinhaber „durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals - patientenbezogen - Einfluss nehmen“. Tun sie das nicht, üben sie ihre Tätigkeit gegenüber dem Patienten nicht mehr eigenverantwortlich aus - aus steuerlicher Sicht wird der Zahnarzt nun gewerblich tätig.
Erfordernis „maßgeblicher“ und „patientenbezogener“ Anweisungen
Die Richter stellen in ihrer Entscheidung zwei sehr interpretationsfähige Forderungen an Sie als Arbeitgeber: Ihre Kontrolle und Ihre Anweisung müssen „maßgeblich“ und „patientenbezogen“ sein.
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