· Fachbeitrag · Steuerpflicht
Wann treffen auch Kleinunternehmer die Umsatzsteuer und die Bauabzugsteuer?
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Als Zahnarzt ohne Eigenlabor dürfen Sie der Umsatzsteuer gerne geringere Beachtung schenken. Es gibt jedoch Situationen, in denen auch Sie Steuern an das Finanzamt abführen müssen, und zwar für bezogene Leistungen. Im Folgenden erfahren Sie, wann Sie die Steuerpflicht auch als Kleinunternehmer trifft. |
Umsatzsteuerpflicht auch bei Kleinunternehmern möglich
Die Rahmenbedingungen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer werden Ihnen in ZP regelmäßig vorgestellt. Die 17.500-Euro-Grenze ist bekannt. Auch weiß man, dass ästhetische Leistungen, Gutachten und der Prophylaxeshop in die Prüfung einzubeziehen sind. Das Umsatzsteuergesetz nimmt jedoch unter bestimmten Umständen auch Kleinunternehmer in die Pflicht. Das betrifft insbesondere Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen und den Einkauf von Edelmetallen - auch für das Kleinstlabor. Hier gilt das sogenannte „Reverse-Charge-Verfahren“.
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Das „Reverse-Charge-Verfahren“ führt dazu, dass Sie die Steuer abführen müssen, um die sich im Regelfall eigentlich der Lieferant oder der Leistungserbringer kümmern müsste. Ausnahmsweise zahlen Sie die Umsatzsteuer daher nicht an Ihren Vertragspartner, sondern direkt an Ihr Finanzamt. Ihr Vertragspartner erhält nur den Nettobetrag von Ihnen. Für den Fiskus hat dieses Verfahren den Vorteil, dass er auf einen Steuerschuldner im Inland zurückgreifen kann und sich nicht mit dem ausländischen Lieferanten über Grenzen hinweg auseinandersetzen muss. |
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