· Fachbeitrag · Steuerurteil
Sind Zahlungen aus der „erweiterten Honorarverteilung“ voll steuerpflichtig?
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte am 28. Februar 2014 zu entscheiden, wie Zahlungen aus der erweiterten Honorarverteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) Schleswig-Holstein steuerlich zu behandeln sind. Im Urteilsfall verlor der Zahnarzt gegen das Finanzamt und zahlte zum Schluss sogar doppelt Steuern. Der nachstehende Beitrag schildert den Fall (Az. 5 K 183/11, Abruf-Nr. 143208 ) und klärt die Hintergründe. |
Was ist eine „erweiterte Honorarverteilung“?
Bevor die steuerliche Behandlung beurteilt werden kann, muss zunächst geklärt werden, was sich hinter der „erweiterten Honorarverteilung“ verbirgt, die im zahnärztlichen und ärztlichen Bereich gleichermaßen anzutreffen ist. Im Urteilsfall ging es um einen Sondertopf der KZV Schleswig-Holstein.
Um diesen mit Geld auszustatten, behielt die KZV einen bestimmten Prozentsatz der über sie abgerechneten Honorare und Festzuschüsse ein. Die Mittel des Sondertopfes waren dafür vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise bei Berufsunfähigkeit - Ruhegelder an Zahnärzte oder im Todesfall Versorgungsleistungen an Witwen, Witwer und Waisen zu leisten. Im entschiedenen Fall erhielt ein Zahnarzt-Ehepaar nach Abgabe der Praxis Ruhegeldzahlungen aus diesem KZV-Sondertopf.
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