· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH: Leistungen von Praxisgemeinschaften an ihre beteiligten Zahnärzte sind umsatzsteuerfrei
von Dipl.-Fw. und Dipl.-Kfm. André Reineke, Bielefeld
| Leistungen einer (zahn-)ärztlichen Praxisgemeinschaft, die gegründet wurde, um Praxisräume und Personal gemeinsam zu nutzen, und die nach dem Prinzip der Kostendeckung tätig ist, sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden ( Beschluss vom 04.09.2024, Az. XI R 37/21 ). ZP stellt Ihnen den konkreten Sachverhalt vor und macht Sie mit der umsatzsteuerrechtlichen Bedeutung der BFH-Entscheidung vertraut. |
Hintergrund zur Umsatzsteuer bei Praxisgemeinschaften
Praxisgemeinschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass die beteiligten Zahnärzte rechtlich als Einzelunternehmer agieren. Das bedeutet: Anders als die Gemeinschaftspraxis übernimmt die Praxisgemeinschaft weder gegenüber den Patienten eine gemeinsame Verantwortung noch tritt sie nach außen als wirtschaftliche Gemeinschaft auf. Sie beschränkt sich auf die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie gegebenenfalls auf die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal. Jeder Zahnarzt in der Praxisgemeinschaft ist wirtschaftlich für sich selbst verantwortlich und verantwortet den Behandlungserfolg auch allein. Daher werden die an der Praxisgemeinschaft beteiligten Zahnärzte steuerlich im Wesentlichen wie Einzelpraxen geführt, weshalb die Umsätze von Zahnärzten nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit sind.
Allgemeine Verwaltungskosten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nicht von der Umsatzsteuer befreit, da sie nur mittelbar den steuerfreien Umsätzen der Mitglieder einer Kostengemeinschaft dienen würden (BMF, Schreiben vom 19.07.2022, Abruf-Nr. 230404, Tz. 1.4.). Der Begriff „unmittelbar“ in § 4 Nr. 29 UStG (vorher § 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG) wird hier also sehr eng ausgelegt. Aus diesem Grund führt die Auslegung des Begriffs „unmittelbar“ in diesem Zusammenhang immer wieder zu Diskussionen zwischen Finanzverwaltung und Steuerzahlern. Der BFH hat hier jetzt für Klarheit gesorgt. Der Beschluss ist zwar zur alten Rechtslage entschieden (§ 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG). Er enthält aber wichtige Grundsätze zur Auslegung der Nachfolgeregelung (§ 4 Nr. 29 UStG ) und von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Im Kern geht es darum, wie Kostengemeinschaften, die in der Praxis vor allem bei (Zahn-)Ärzten häufig anzutreffen sind, umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
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