· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
GOZ 2012 und Umsatzsteuer: Neue Belastungen für Zahnärzte?
von StB, WP Michael Laufenberg, Laufenberg Michels und Partner, Köln
| Nach der Neufassung des § 2 Absatz 3 Satz 1 der GOZ 2012 müssen sämtliche Verlangensleistungen und ihre Vergütungen in einem Heil- und Kostenplan (HKP) schriftlich vereinbart werden. Derzeit wird darüber diskutiert, wie sich diese Neuerung umsatzsteuerlich auf die Zahnarztpraxis auswirkt. Dieser Beitrag beleuchtet den Hintergrund der Diskussion und geht der Frage nach, ob sich für Zahnärzte tatsächlich etwas ändert. |
Hintergrund: Umsatzsteuerpflicht in der Zahnarztpraxis
Zahnärztliche Leistungen sind weitgehend von der Umsatzsteuer befreit. Sie gelten als „Heilbehandlungen“ nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG), sofern die Maßnahmen der Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen.
Leistungen ohne jegliches therapeutisches Ziel
Anders zu beurteilen sind Leistungen ohne jegliches therapeutisches Ziel, wie zum Beispiel das Bleaching oder die Versorgung mit Zahnschmuck. Auf diese Leistungen ist die volle Umsatzsteuer von 19 Prozent fällig.
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