· Fachbeitrag · Weihnachtsfeier und Co.
Verspätete Pauschalversteuerung führt zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung
| Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die verspätete Pauschalbesteuerung von Kosten für eine Betriebsveranstaltung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. ZP liefert die Hintergründe und erläutert, wie Arbeitgeber jetzt vorgehen, gerade mit Blick auf mehrere Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsfeiern am Jahresende. |
Der Fall: Pauschalversteuerung erfolgte nach dem 28.02.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum gefeiert. Erst im März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rd. 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rd. 60.000 Euro nach.
Dagegen wehrte sich das Unternehmen und bekam vor dem Sozialgericht und später auch vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen Recht. Dagegen legte die DRV Revision beim BSG ein. Sie rügte die Verletzung des § 1 Abs. 1 S. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Da die Beiträge zum 28.02.2016 fällig geworden seien, scheide eine spätere Pauschalversteuerung aus.
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