· Umsatzsteuer
Kleinunternehmergrenze zum 01.01.2020 auf 22.000 Euro angehoben
| Dass Sie sich als Zahnarzt mit der Umsatzsteuer befassen müssen, ist inzwischen weithin bekannt. Mindestens müssen Sie als Praxisinhaber zusammen mit Ihrem Steuerberater im Blick behalten, ob Sie die sogenannte Kleinunternehmergrenze einhalten und damit faktisch weitgehend die Umsatzsteuer vermeiden können. Diese Grenze liegt nun bei 22.000 Euro. |
Die Grenze, bis zu der Sie als Kleinunternehmer gelten, lag bis zum Ende des Jahres 2019 bei 17.500 Euro steuerpflichtiger Umsätze. Das sind Einnahmen für kosmetische Leistungen (Bleaching, Steinchen etc.), aus dem Prophylaxeshop oder aus Zahnersatz aus dem Eigenlabor. Maßgeblich ist für etablierte Praxen stets, ob diese Umsatzgrenze „im Vorjahr“ erreicht wurde. Für die Prüfung zu Beginn des Jahres 2020 heißt dies: Haben Sie im Jahr 2019 steuerpflichtige Umsätze von über 17.500 Euro erzielt, sind aber unter 22.000 Euro geblieben, sind Sie weiterhin Kleinunternehmer. Sofern Sie in der Buchhaltung schon vorgesehen hatten, ab Januar Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auszuweisen und beim Finanzamt anzumelden, können Sie nun doch alles beim Alten lassen.
(mitgeteilt von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de)