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  • · Sonderzahlungen

    Steuerfreie Corona-Prämie bis März 2022 möglich ‒ verhindern Sie arbeitsrechtliche Fallstricke!

    Bild: ©Joachim Wendler - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finanzwirt, M. A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Zahnärzte können die steuerfreie „Corona-Prämie“ bis 31.03.2022 anstelle anderer steuerpflichtiger Sonderzahlungen wie z. B. eines lohnsteuerpflichtigen Urlaubsgelds auszahlen. Dabei ist insbesondere die „Zusätzlichkeit“ zu beachten. Der Beitrag erläutert, worauf es bei der Auszahlung ankommt und wann Sie die Corona-Prämie nutzen können. |

    Corona-Prämie von 1.500 Euro geht in die zweite Runde

    Als selbständige(r) Zahnarzt/-ärztin konnten Sie Ihren MitarbeiterInnen zunächst in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 Geldzuschüsse oder Sachzuwendungen (z. B. Gutscheine oder Nutzungsrechte) steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gewähren. Die vorgesehene Befristung bis zum 30.06.2021 wurde dann erneut verlängert. Haben Sie Ihren MitarbeiterInnen also noch keine entsprechende Sonderzahlung geleistet oder den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft, können Sie dies bis nun zum 31.03.2022 nachholen. Es gilt ein Höchstbetrag pro MitarbeiterIn von 1.500 Euro. Voraussetzung ist, dass die Zahlung aufgrund der Coronakrise gewährt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Rechtsgrundlagen dafür sind § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV).

     

    • Beispiel

    Zahnärztin Dr. Maier hat ihren Mitarbeiterinnen bis zum 31.12.2021

    • a) noch keine Corona-Sonderzahlung
    • b) eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro pro Mitarbeiterin
    • c) eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro pro Mitarbeiterin gezahlt.

     

    • Sie kann im Fall a) die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung noch bis zum 31.03.2022 in Höhe von 1.500 Euro pro Mitarbeiterin vornehmen.
    • Im Fall b) schöpfte Dr. Maier den Höchstbetrag je Mitarbeiterin bereits im Jahr 2020 aus, weshalb eine weitere steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung nicht in Betracht kommt. Es wurde ab 2021 keine erneute Möglichkeit zur Zahlung eingeführt, sondern die bisherige Regelung lediglich verlängert.
    • Im Fall c) hat Dr. Maier den Höchstbetrag bisher nicht vollständig genutzt und kann den verbleibenden Betrag von 500 Euro bis zum 31.03.2022 als steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlung leisten.