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  • · Nachricht · Heilmittelverordnung

    Neue Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte am 1. Juli 2017 in Kraft

    | Am 01.07.2017 tritt die neue „Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte“ in Kraft. Damit werden erstmals Heilmittelverordnungen von Vertragszahnärzten in einer eigenen Richtlinie geregelt. Sie gliedert sich in zwei Teile: Ein allgemeiner Teil regelt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärzte. Der zweite Teil umfasst den Heilmittelkatalog Zahnärzte, in dem die verordnungsfähigen Heilmittel bestimmten Indikationen zugeordnet werden. |

    Welche Heilmittel sind für GKV-Patienten verordnungsfähig?

    Die neue Heilmittel-Richtlinie betrifft die Verordnung von bestimmten Maßnahmen der Physiotherapie, der Physikalischen Therapie oder der Sprech- und Sprachtherapie bei krankheitsbedingten strukturellen oder funktionellen Schädigungen des Mund-, Kiefer oder Gesichtsbereichs.

    Maßnahmen der Physiotherapie und der Physikalischen Therapie

    Zur Behandlung von craniomandibulären Störungen, chronifizierten Schmerzsyndromen und bei Lymphabflussstörungen können folgende vier Kategorien von Maßnahmen der Physiotherapie und der Physikalischen Therapie verordnet werden:

     

    1. Bewegungstherapie: Krankengymnastik, Krankengymnastik bei Patienten mit Erkrankungen des zentralen Nervensystems, manuelle Therapie, Übungsbehandlung

     

    2. Manuelle Lymphdrainage des Kopfes und des Halses: Die Drainage dient zur entstauenden Behandlung bei Ödemen im Bereich des craniomandibulären Systems einschließlich der ableitenden Lymphbahnen im Halsbereich.

     

    3. Thermotherapie (Wärme- oder Kältetherapie): Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft, Wärmetherapie mittels Heißluft, Wärmetherapie mittels heißer Rolle, Wärmetherapie mittels Ultraschall, Wärmetherapie mittels Warmpackungen

     

    4. Elektrotherapie: Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter Verwendung von Stromimpulsen, Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen

    Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie

    Maßnahmen der Sprech- und Sprachtherapie sollen krankheitsbedingte orofaziale Störungen im Mund- und Kieferbereich oder Störungen der oralen Phasen des Schluckakts beseitigen, lindern oder eine Verschlimmerung vermeiden. Sie umfassen auch Techniken der orofazialen Stimulation.

     

    1. Sprechtherapie: Die Sprechtherapie umfasst insbesondere Maßnahmen zur gezielten Anbahnung und Förderung der Artikulation, der Sprechgeschwindigkeit, der koordinativen Leistung von motorischer und sensorischer Sprachregion, des Sprechapparats, der Mundatmung, der Lautbildung, des Schluckvorgangs in der oralen Phase.

     

    2. Sprachtherapie: Die Sprachtherapie dient bei krankheitsbedingten orofazialen strukturellen und funktionellen Schädigungen im Mund- und Kieferbereich der Wiederherstellung, der Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie des oralen Schluckakts. Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur Anbahnung sprachlicher Äußerungen, Ausbildung und Erhalt der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation, Artikulationsverbesserung oder Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten, Normalisierung oder Verbesserung der Lautbildung, Aufbau von Kommunikationsstrategien, Normalisierung des Sprachklangs, Mindern oder Beseitigen der Dysfunktionen der Zungenmuskulatur und Besserung und Erhalt des oralen Schluckvorgangs.

    Quelle: ID 44717940