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  • · Fachbeitrag · Hygiene

    Aufbereitungsanleitungen für Gummipolierer: oft unvollständig und mangelhaft

    | Hersteller sind verpflichtet, Aufbereitungsanleitungen zu ihren Produkten zur Verfügung zu stellen. Dennoch konnte eine Untersuchung der Berliner Charité Universitätsmedizin zeigen, dass Aufbereitungsanleitungen für Gummipolierer oft unvollständige und mangelhafte Angaben enthielten. Am besten schnitten noch die Firmen D+Z und Komet ab. |

     

    Nur 10 von 27 Herstellermeldungen enthielten Aufbereitungsanleitungen. Keine der zehn Anleitungen enthielt alle erforderlichen Angaben, die für eine Aufbereitung eines wiederverwendbaren Medizinprodukts erforderlich sind. Am besten schnitten die Firmen D+Z und Komet ab. Beide machten keine Angaben zur Trocknung und Sichtprüfung nach der Reinigung. Alle anderen Arbeitsschritte wurden aber im vollen Umfang entsprechend den Anforderungen des Kriterienkataloges beschrieben.

     

    PRAXISHINWEIS |  Rotierende Instrumente der konservierenden Behandlung sind als Medizinprodukte semikritisch B einzustufen. Hierzu zählen die Gummipolierer, die auf Grund ihrer komplexen, feinporigen Oberfläche und der Form (zum Beispiel Kelchform) erhöhten Anforderungen an die Aufbereitung unter­liegen. Unter anderem enthalten das Medizinproduktegesetz, die Medizinproduktebetreiberverordnung und die Empfehlungen der KRINKO und des BfArM sehr detaillierte Angaben zur Instrumentenaufbereitung. Neben diesen rechtlichen Vorgaben sind die Hersteller von Medizinprodukten verpflichtet, Angaben zur Aufbereitung ihrer Medizinprodukte bereitzustellen.