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  • · CME-Beitrag

    Delegationsfähigkeit der Antiinfektiösen Therapie

    Bild: ©Gerd Altmann - pixabay.com

    | Seit Juli 2021 besteht die neue Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und Parodontalerkrankungen. Die in der Richtlinie genannten Leistungen können Kolleginnen und Kollegen an qualifizierte Mitarbeiter delegieren. Wer die antiinfektiöse Therapie (AIT) ausführen darf und unter welchen Voraussetzungen der Zahnarzt diese selbst übernehmen muss, darüber informiert die gemeinsame Stellungnahme der BZÄK und KZBV [1]. |

    Delegation unterliegt der Eigenverantwortung des Zahnarztes

    Bei der Antiinfektiösen Therapie (AIT) muss das speziell qualifizierte Personal darin geschult sein, alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge (Biofilm und Konkremente an Stellen mit einer Sondierungstiefe größer oder gleich 4 mm) entfernen zu können. Von ihrer fachlichen Qualifikation her kommen in der Praxis dafür Dentalhygieniker*Innen (DHs) infrage, möglicherweise auch Zahnmedizinische Prophylaxeassistent*Innen (ZMPs) und Zahnmedizinische Fachassistent*Innen (ZMFs). Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) setzt hier maßgeblich auf die Eigenverantwortung der approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzte.

     

    In ihrer gemeinsamen Stellungnahme geben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) umfassend Auskunft darüber, wann und an wen die AIT delegierbar ist [1]. Prof. Dr. Roland Frankenberger betont, dass das gemeinsame Positionspapier zur Delegation der AIT aus wissenschaftlicher Sicht gut und wichtig sei, da der Delegationsrahmen anhand klarer Leitplanken definiert sein müsse. Seine Hoffnung und sein Wunsch sei, „dass die große Krankheitslast der Parodontitis dadurch wirksam bekämpft werden kann.“ [2]